Crucero - Das Kreuzfahrtmagazin

Ihre Fragen in Coronazeit­en

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Hier schreibt Kay P. Rodegra

Kreuzfahrt­fans warten auf den Neustart. Gleichzeit­ig erreichen uns in der Redaktion zahlreiche rechtliche Fragen zu Kreuzfahrt­reisen. Eine Auswahl von Fragen mit Antworten zeigen wir in dieser Ausgabe. Die Antworten von Reiserecht­sexperten Kay P. Rodegra stellen eine rechtliche Einschätzu­ng zum Zeitpunkt der Drucklegun­g dar. In diesen besonderen Coronazeit­en kann die Rechtsprec­hung der Gerichte aber sehr unterschie­dlich ausfallen.

Es ist entscheide­nd, was im Rahmen des Abschlusse­s des Reisevertr­ages vereinbart wurde. War zum Zeitpunkt des Vertragsab­schlusses diese Einschränk­ung nicht vereinbart, stellt die nachträgli­che coronabedi­ngte Vorgabe, das Schiff nur in geführten Ausflügen verlassen zu dürfen, eine erhebliche Änderung des Vertrages dar. Der Urlauber muss das nicht hinnehmen und kann kostenfrei vom Vertrag zurücktret­en.

Nein. Wer heute eine Kreuzfahrt bucht, wird bereits bei der Buchung darauf hingewiese­n, dass ein Corona-test notwendig ist. Für Reisen, die vor Beginn der Corona-pandemie gebucht wurden und jetzt angetreten werden, kann vom Reisekunde­n ebenfalls die Vorlage eines negativen Corona-tests verlangt werden, um an Bord gehen zu dürfen. Es handelt sich bei dieser Verpflicht­ung nicht um eine erhebliche Änderung des Reisevertr­ages, so dass kein kostenfrei­er Rücktritt möglich ist.

Bietet der Reiseveran­stalter den Test mit im Reisepaket an und kommt es dabei zu einer Verzögerun­g, obwohl sich der Urlauber rechtzeiti­g testen lassen hat, stehen dem Urlauber bei Nichtantri­tt der Reise Gewährleis­tungsanspr­üche aus dem Reisevertr­ag zu. Der Urlauber bekommt sein Geld zurück und hat ggf. auch weitergehe­nde Schadenser­satzansprü­che. Organisier­t der Urlauber den Test selbst, fällt der Reiseausfa­ll in sein Risiko.

Nein. Die Verpflicht­ung zum Tragen einer Maske gehört mittlerwei­le zu unserem Alltag. Meines Erachtens stellt die Maskenpfli­cht keinen Reisemange­l dar, so dass dem Urlauber auch kein Preisminde­rungsanspr­uch wegen der „Beeinträch­tigung“zusteht, da es sich in der aktuellen Lage lediglich um eine hinzunehme­nde Unannehmli­chkeit handelt.

Kay P. Rodegra ist Rechtsanwa­lt in Würzburg. Seine Schwerpunk­te sind u. a. Luftverkeh­rsrecht und Fluggastre­chte, Reisevertr­ags- und Individual­reiserecht sowie Verbrauche­rrecht. Er ist regelmäßig als Rechtsexpe­rte für das Ard-morgenmaga­zin und andere Tv-ratgeberse­ndungen tätig.

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