Crucero - Das Kreuzfahrtmagazin
Ihre Fragen in Coronazeiten
Hier schreibt Kay P. Rodegra
Kreuzfahrtfans warten auf den Neustart. Gleichzeitig erreichen uns in der Redaktion zahlreiche rechtliche Fragen zu Kreuzfahrtreisen. Eine Auswahl von Fragen mit Antworten zeigen wir in dieser Ausgabe. Die Antworten von Reiserechtsexperten Kay P. Rodegra stellen eine rechtliche Einschätzung zum Zeitpunkt der Drucklegung dar. In diesen besonderen Coronazeiten kann die Rechtsprechung der Gerichte aber sehr unterschiedlich ausfallen.
Es ist entscheidend, was im Rahmen des Abschlusses des Reisevertrages vereinbart wurde. War zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Einschränkung nicht vereinbart, stellt die nachträgliche coronabedingte Vorgabe, das Schiff nur in geführten Ausflügen verlassen zu dürfen, eine erhebliche Änderung des Vertrages dar. Der Urlauber muss das nicht hinnehmen und kann kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Nein. Wer heute eine Kreuzfahrt bucht, wird bereits bei der Buchung darauf hingewiesen, dass ein Corona-test notwendig ist. Für Reisen, die vor Beginn der Corona-pandemie gebucht wurden und jetzt angetreten werden, kann vom Reisekunden ebenfalls die Vorlage eines negativen Corona-tests verlangt werden, um an Bord gehen zu dürfen. Es handelt sich bei dieser Verpflichtung nicht um eine erhebliche Änderung des Reisevertrages, so dass kein kostenfreier Rücktritt möglich ist.
Bietet der Reiseveranstalter den Test mit im Reisepaket an und kommt es dabei zu einer Verzögerung, obwohl sich der Urlauber rechtzeitig testen lassen hat, stehen dem Urlauber bei Nichtantritt der Reise Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag zu. Der Urlauber bekommt sein Geld zurück und hat ggf. auch weitergehende Schadensersatzansprüche. Organisiert der Urlauber den Test selbst, fällt der Reiseausfall in sein Risiko.
Nein. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gehört mittlerweile zu unserem Alltag. Meines Erachtens stellt die Maskenpflicht keinen Reisemangel dar, so dass dem Urlauber auch kein Preisminderungsanspruch wegen der „Beeinträchtigung“zusteht, da es sich in der aktuellen Lage lediglich um eine hinzunehmende Unannehmlichkeit handelt.
Kay P. Rodegra ist Rechtsanwalt in Würzburg. Seine Schwerpunkte sind u. a. Luftverkehrsrecht und Fluggastrechte, Reisevertrags- und Individualreiserecht sowie Verbraucherrecht. Er ist regelmäßig als Rechtsexperte für das Ard-morgenmagazin und andere Tv-ratgebersendungen tätig.