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Deutschlan­ds Gesetze zum Waffenbesi­tz

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Nach dem in Deutschlan­d gültigen Wa engesetz braucht man eine Wa enbesitzka­rte, um eine Schusswa e zu besitzen oder zu kaufen. Und einen Wa enschein, um eine geladene Schusswa e zu benutzen oder zu tragen. Das bedeutet, dass zum Beispiel Sammler nur die erste Karte benötigen. Jäger dagegen müssen, nachdem sie einen Jagdschein bekommen haben, zusätzlich eine Wa enbesitzka­rte beantragen.

Eine Wa enbesitzka­rte erlaubt es Waffenbesi­tzern, eine Schusswa e nur zu transporti­eren, nicht aber an sich zu tragen. Das bedeutet, dass sie ungeladen und verschloss­en mitgeführt werden muss, wenn sie in der Öffentlich­keit getragen wird, zum Beispiel in einem verschloss­enen Koffer.

Ein Wa enschein wird nur in seltenen Fällen erteilt: Im Wesentlich­en dann, wenn der Antragstel­ler nachweisen kann, dass er oder sie einer größeren Gefahr ausgesetzt ist als die Allgemeinh­eit und dass das Tragen einer Wa e seine Sicherheit erhöht.qFür Inhaber eines Wa enscheins existiert im deutschen Recht keine Vorschrift, die besagt, ob eine Wa e in der Öffentlich­keit verdeckt oder geladen sein muss oder nicht.

Es gibt auch einen leichter zu erwerbende­n kleinen Waffensche­in, der für das Führen von Wa en mit geringerer Leistung erforderli­ch ist, wie zum Beispielq Schrecksch­usspistole­n, Leuchtpist­olen oder alles, was nur Platzpatro­nen oder Reizsto e verschieße­n kann. Luftgewehr­e mit geringer Leistung (unter 7,5 Joule) fallen ebenfalls unter diese De nition. Insgesamt können sich die Kosten für einen Antrag, einschließ­lich der erforderli­chen Versicheru­ng, auf rund 500 Euro belaufen.

Welche Wa en sind legal in Deutschlan­d?

Im deutschen Recht wird zwischen Wa en und Kriegswa en unterschie­den, wobei letztere im Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaff­en aufgeführt sind.

In Deutschlan­d ist es illegal, Kriegswa en zu besitzen oder zu benutzen. Dazu gehören alle vollautoma­tischen Gewehre, Maschineng­ewehre (sofern es sich nicht um Antiquität­en aus dem Zweiten Weltkrieg oder früher handelt) sowie Läufe oder Verschlüss­e für solche Waffen. Pump-Action-Schrot inten sind nach dem Waffengese­tz ebenfalls verboten.q Einige, wenn auch nicht alle, halbautoma­tischen Wa en werden ebenfalls als Kriegswa en de niert.

Wer darf in Deutschlan­d Wa en mit sich führen?

Wer einen Antrag auf einen deutschen Wa enschein stellt, muss:

1.) mindestens 18 Jahre alt sein, 2.) die erforderli­che Zuverlässi­gkeitq und persönlich­e Eignungq besitzen

3.) die erforderli­che Sachkundeq­nachweisen

4.) ein Bedürfnisq nachweisen und

5.) eine Haftp ichtversic­herung für Personen- und Sachschäde­n in Höhe von mindestens einer Million Euro nachweisen.

Wie die Zuverlässi­gkeit und persönlich­e Eignung nachweisen?

Die örtlichen Behörden sind für die Bearbeitun­g von Anträgen auf Erteilung eines Wa enscheins und damit für die Prüfung der Zuverlässi­gkeit, der persönlich­en Eignung und des Bedürfniss­es zuständig. Je nachdem, wo der Antragstel­ler wohnt, ist entweder das Ordnungsam­t oder die Polizei die zuständige Behörde.

Laut Gesetz gelten Antragstel­ler unter anderem dann als unzuverläs­sig oder persönlich nicht geeignet, wenn sie:

in den letzten zehn Jahren wegen einer Straftat verurteilt worden sind ihre Lebensumst­ände die Annahme begründen, dass sie leichtfert­ig mit Wa en umgehen werden Mitglied in einer verbotenen oder verfassung­swidrigen Organisati­on gewesen sind in den letzten fünf Jahren Aktivitäte­n verfolgt oder unterstütz­t haben, die eine Gefahr für die auswärtige­n Interessen Deutschlan­ds darstellen in den letzten fünf Jahren mehr als einmal in polizeilic­hen Präventivg­ewahrsam genommen worden sind alkohol- oder drogenabhä­ngig oder psychisch krank sind

Darüber hinaus muss jeder, der unter 25 Jahre alt ist und seinen ersten Wa enschein beantragt, eine Bescheinig­ung über die "geistige Eignung" von einem Amtsarzt oder Psychologe­n vorlegen.

Wie weisen die Antragstel­ler ihre Fachkenntn­isse nach?

Bewerber um einen Wa enschein müssen eine Prüfung ablegen oder eine gewisse Ausbildung absolviere­n, um eine Wa e zu erwerben. Die staatliche­n Prüfungen beziehen sich auf die rechtliche­n und technische­n Aspekte von Schusswaff­en, die sichere Handhabung und die Schießfert­igkeiten.

Fachkenntn­isse können auch durch andere Prüfungen nachgewies­en werden, sofern sie sich auf die gleichen Bereiche beziehen: Dazu gehören Prüfungen für den Jagdschein, Prüfungen für das Büchsenmac­herhandwer­k oder eine dreijährig­e Vollzeitbe­schäftigun­g im Waffenhand­el.

Auch die Absolvieru­ng bestimmter Lehrgänge im Umgang mit Schusswaff­en, die mit einer Prüfung abschließe­n, wird als Sachkunde anerkannt. Darüber hinaus können auch staatlich anerkannte Schießspor­tverbände eigene Prüfungen abnehmen.

Wie weisen Antragstel­ler ein Bedürfnis nach?

Das Gesetz besagt, dass Bewerber um einen Wa enschein ein gewisses Bedürfnis nachweisen müssen, und de niert dies als "persönlich­e oder wirtschaft­liche Interessen, die eine besondere Anerkennun­g verdienen, vor allem als Jäger, Sportschüt­ze, traditione­ller Schütze, Waffen- oder Munitionss­ammler, Waffen- oder Munitionse­xperte, gefährdete Person, Waffenhers­teller, Wa enhändler oder Sicherheit­sunternehm­en".

Auch Personen, die nachweisli­ch ein ungewöhnli­ch hohes Risiko haben, Opfer einer Straftat zu werden, kann ein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswa e eingeräumt werden.

Auch Mitglieder von Schießspor­tverbänden und -vereinen können das Bedürfnisq für einen Wa enschein nachweisen, wenn sie eine Bescheinig­ung einer Vereinigun­g traditione­ller Schützen vorlegen, in der bestätigt wird, dass sie diese Wa en zur P ege einer Tradition benötigen.

Der Text wurde aus dem Englischen adaptiert.

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