Wenn die Bausparkasse den Vertrag kündigt
Finanzen Immer öfter bekommen Bausparer unerfreuliche Briefe. Die sind nun auch ein Fall für den Richter
Die Bausparkassen waren immer die Kreditinstitute des sprichwörtlichen kleinen Mannes, der sich ein Haus kaufen oder eine Renovierung finanzieren will. Für manch ein Kind wurde bereits kurz nach der Geburt ein Bausparvertrag abgeschlossen, damit es sich als Erwachsener ein Haus kaufen kann. Nach wie vor verfügen die Bausparkassen über einen großen Vertrauensvorschuss in der breiten Bevölkerung. Die Frage ist nur: wie lange noch? Denn mittlerweile erhalten viele Bausparer eine Kündigung; immer öfter bleiben die angekündigten Bonuszahlungen aus.
Landauf, landab kündigen Bausparkassen zuteilungsreife aber noch nicht vollbesparte Bausparverträge. Eine Kündigung durch die Bausparkassen ist in den Allgemeinen Bausparbedingungen, kurz ABB, allerdings gar nicht vorgesehen. Die Bausparkassen berufen sich deshalb auf die gesetzlichen Vorschriften nach Paragraf 488 BGB und Paragraf 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB. Ob dies rechtmäßig ist, will der Bundesgerichtshof am morgigen Dienstag entscheiden.
kann der einzelne Betroffene tun, wenn die Kündigung kommt? Wir raten, der Kündigung sofort und nachweislich zu widersprechen und zu überprüfen, ob die Kündigung wirklich rechtmäßig ist. Die Regelsparbeträge sollten weiterbezahlt werden. Denn nur so verhalten die Bausparer sich regelkonform und geben der Bausparkasse keinen Anlass doch noch rechtmäßig zu kündigen.
Darüber hinaus lehnen einige Bausparkassen die Auszahlung des Bonuszinses ab. Viele Bausparer haben in ihrem Bausparvertrag jeWas doch vereinbart, dass unter bestimmten Voraussetzungen solche Zinsen an sie ausgezahlt werden. Häufig ist dies der Fall, wenn die Bausparer auf das Darlehen verzichten, obwohl es zuteilungsreif wäre. Eine weitere Voraussetzung ist bei vielen Bausparkassen, dass der Bausparvertrag bereits eine bestimmte Zeit läuft.
Die Bausparkassen argumentieren nun, dass bei einer Vollbesparung beziehungsweise Übersparung der Anspruch auf ein Darlehen erlösche und der Bausparer deshalb gar nicht mehr auf das Darlehen verzichten könne. Tatsächlich verzichten die Bausparer jedoch. Ob eine ausdrücklich schriftliche Verzichtserklärung erforderlich ist, ist umstritten. Dagegen spricht, dass die Bausparkassen nicht darauf hinweisen, dass das erforderlich ist und auch kein Formular zur Verfügung stellen.
Sinn und Zweck der Bonuszinsen ist, den Bausparer dafür zu belohnen, dass er das Bauspardarlehen gar nicht in Anspruch nimmt. Verdeutlicht wird das häufig durch die Benennung der Bonuszinsen mit Begriffen wie Treuebonus oder Treueprämie.
Sollte insbesondere noch gar keine Vollbesparung vorliegen, haben die Bausparkassen bislang keine triftigen Gründe dafür benannt, warum Bonuszinsen nicht ausbezahlt werden sollten. Zumal die Bonuszinsen auf vielen Abrechnungen zwar nicht zum Saldo hinzuaddiert, aber hervorgehoben erwähnt werden, sodass der Bausparer jederzeit weiß, welcher Betrag an Bonuszinsen zum aktuellen Guthaben noch hinzukommt. Zusätzlich versteuern die Bausparer die Bonuszinsen bereits. Aus unserer Sicht besteht daher ein Anspruch auf Auszahlung der Bonuszinsen.
Sollten die Bonuszinsen nicht bezahlt werden, sollte ebenfalls geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Auszahlung nicht doch vorliegen.