Wohin mit der Gülle?
Düngeverordnung 120 Landwirte informierten sich in Bissingen über die neuen Richtlinien
Bissingen Der Bundesrat hatte einige Tage zuvor die Änderungen zur Düngeverordnung und zur sogenannten Anlagenverordnung beschlossen. Deshalb war das Interesse groß und etwa 120 Landwirte aus ganz Nordschwaben waren zur Informationsveranstaltung nach Bissingen ins Gasthaus Krone gekommen. Eingeladen hatten das Amt für Landwirtschaft Wertingen und der Maschinenring Dillingen.
Werner Müller vom Maschinenring Dillingen freute sich über einen vollen Saal. Dr. Thomas Wendland, Pflanzenbauspezialist der Landesanstalt für Landwirtschaft, begann mit den wichtigsten Änderungen der neuen Düngeverordnung. Die Bedarfswerte für die landwirtschaftlichen Kulturen sind neu festgelegt worden. Danach richtet sich der Düngereinsatz, der exakt aufgezeichnet werden muss, sagte Wendland. Der Abstand zu Gewässern bei der Ausbringung von Dünger jeglicher Art beträgt bei geringer Hangneigung nun vier Meter. Die sofortige Einarbeitung auf Ackerland ist mit der Vier-Stunden-Frist konkretisiert worden, betonte Wendland. Die Sperrfrist für Ackerland beginnt nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis 31. Januar. Auf früh im Herbst angebaute Folgefrüchte dürfen noch 60 Kilogramm Stickstoff bis zum 1. Oktober ausgebracht werden. Die Sperrfrist auf Grünland dauert vom 1. November bis zum 31. Januar. Das bedeutet für viele Betriebe, dass mehr Lagerraum für Gülle oder Gärrest geschaffen werden muss, fasste Wendland zusammen. Neu ist die Aufstellung einer sogenannten Stoffstrombilanz ab 2018 für Betrie- be mit über 50 Großvieheinheiten (GV) oder mehr als 30 ha und > 2,5 GV/ha, sagte Wendland. Mit dieser Berechnung müssen die Landwirte nachweisen, dass keine überhöhten Düngermengen auf ihre Flächen gelangen. Unter Umständen müssen Güllemengen an andere Betriebe, die keine Tiere halten, abgegeben werden, sagte Wendland. Mit dem Hinweis, dass in Gemarkungen, in denen höhere Nitratwerte gemessen werden, mit weiteren Auflagen zu rechnen sei, beendete Wendland seine Ausführungen.
Norbert Bleisteiner, Leiter der Landmaschinenschule Triesdorf, sprach die konkreten Auswirkungen der neuen Verordnung auf die Betriebsorganisation an. Die Änderungen bei den Sperrfristen bringen eine Verlagerung der Ausbringmengen ins Frühjahr, sagte der Landtechniker. Für größere Betriebe bedeutet das, dass ihre einzelbetriebliche Mechanisierung nicht mehr ausreichen wird. Die Maschinenringe und Lohnunternehmer könnten diese Spitzen kappen, meinte Bleisteiner. Die verpflichtende bodennahe Gülleausbringung kommt zunächst auf Ackerland und später auf Grünland. Bedeutende Änderungen bringt die Überarbeitung der sogenannten Anlagenverordnung. Mit diesem Thema beschäftigte sich Dr. Hansjörg Nußbaum von der Forschungsanstalt Aulendorf aus Baden-Württemberg. Die Verordnung beschäftigt sich mit dem Bau und Betrieb von Festmistlagern, Güllegruben und Siloanlagen.
Ziel der Verordnung ist, die Gefährdung des Grundwassers zu minimieren, indem die baulichen Anforderungen verschärft werden. Durch Beschluss des Bundesrates vom 31. März haben sich auch in diesem Bereich Änderungen ergeben, stellte Nußbaum fest. Grundsätzlich sind die Überwachungsund Dokumentationspflichten des Anlagenbetreibers umfangreicher geworden. Außerdem müssen beim Bau von neuen Anlagen Leckageerkennungen eingebaut werden. Die verpflichtende, regelmäßige Prüfung durch einen anerkannten Sachverständigen kommt bei größeren Anlagen dazu, führte Nußbaum aus. Besonders interessiert zeigten sich die Landwirte, als es um die Baudetails der Anlagen, wie etwa notwendiges Sickersaftvolumen, Bau von Fahrsiloanlagen, Güllekanäle, unter anderem ging. Diese sind im technischen Regelwerk zusammengefasst, erläuterte Nußbaum.
Die anschließende intensive Diskussion wurde von Ottmar Hurler vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geleitet. Viele Teilnehmer brachten dabei zum Ausdruck, dass sie wichtige Erkenntnisse für ihre Betriebsführung durch die Veranstaltung gewonnen hätten. (pm)