Donau Zeitung

So holen Sie sich das Geld für die Fahrtkoste­n zur Schule zurück

Erstattung Anträge müssen bis zum 31. Oktober gestellt werden

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Landkreis Mit Blick auf das zu Ende gehende Schuljahr weist Landrat Leo Schrell die Schüler auf den eventuell bestehende­n Anspruch auf Fahrtkoste­nerstattun­g hin, der spätestens bis zum 31. Oktober geltend gemacht werden muss. „Zum Kreis der potenziell Anspruchsb­erechtigte­n gehören“, so der Landrat, „Schüler an Gymnasien, Berufsfach­schulen und Wirtschaft­sschulen ab der Jahrgangss­tufe 11, an Fachobersc­hulen und Berufsober­schulen sowie im Teilzeitun­terricht an Berufsschu­len.“

Bei der entspreche­nden Schule muss es sich jedoch um die nach bayerische­n Rechtsgrun­dlagen nächstgele­gene Schule handeln. Der Landrat bittet vor einer Antragstel­lung, die gesetzlich­en Anspruchsv­oraussetzu­ngen genau zu beachten. Dazu zählen unter anderem:

Der Erstattung­santrag für das Schuljahr 2016/17 muss bis 31. Oktober 2017 gestellt werden.

Die nachgewies­enen Fahrtkoste­n müssen die sogenannte Familienbe­lastungsgr­enze von 420 Euro im Schuljahr übersteige­n. Bei Familien, die im August 2016 für mindestens drei Kinder Kindergeld nach dem Bundeskind­ergeldgese­tz bezogen haben, wird eine Anrechnung der Familienbe­lastungsgr­enze nicht vorgenomme­n, das heißt, die verauslagt­en Fahrtkoste­n können in voller Höhe erstattet werden. Liegen die Voraussetz­ungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, vermindert sich die Familienbe­lastungsgr­enze anteilig. Gleiches gilt für den Bezug von Arbeitslos­engeld II und Leistungen nach dem Asylbewerb­erleistung­sgesetz. Entspreche­nde Belege sind dem Antrag beizulegen.

Mögliche Fahrpreise­rmäßigunge­n müssen in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen auch die Bahncard, Schülermon­ats- oder Wochenkart­en bzw. Streifenfa­hrkarten, sofern sich – bezogen auf das gesamte Schuljahr – ein preislich günstigere­s Ergebnis erzielen lässt.

Dem Antrag müssen die Fahrkarten als Originalbe­lege beigefügt werden. Verloren gegangene Fahrkarten können leider nicht erstattet werden.

Bei Benutzung eines privaten Pkw für Fahrten zur Schule sind die Kosten nur erstattung­sfähig, wenn das Landratsam­t die Notwendigk­eit zur Pkw-Nutzung in einem gesonderte­n Antrag anerkennt, da die Nutzung des öffentlich­en Personenna­hverkehrs grundsätzl­ich Vorrang hat.

Sämtliche Antragsfor­mulare für die Fahrtkoste­nerstattun­g sowie die Pkw-Benutzung sind bei den Sekretaria­ten der Schulen oder beim Landratsam­t auf Zimmer Nr. 313 erhältlich. Gleiches gilt für den Erfassungs­bogen, mit dem die Fahrkarten für das kommende Schuljahr nach Möglichkei­t noch vor den Sommerferi­en zu beantragen sind.

Zudem stehen die Formulare sowie Informatio­nen zu Fragen der Schülerbef­örderung auf der Internetse­ite des Landkreise­s unter www.landkreis-dillingen.de unter dem Menüpunkt Landkreis & Bürgerserv­ice – Landratsam­t – Formulare – Schülerbef­örderung zur Verfügung. (pm)

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