Lebensversicherer müssen Gewinne nicht weitergeben
Urteil Gericht entscheidet über eine umstrittene Reform. Was das für Kunden heißt
Düsseldorf Dürfen die Versicherer die Ausschüttung von Kursgewinnen – sogenannte Bewertungsreserven – kappen oder nicht? Damit befasste sich das Landgericht Düsseldorf. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die gesetzlich verordnete Beschränkung rechtens ist. Das Thema ist noch nicht vom Tisch.
Was ist das Problem?
Die Zinsflaute trifft klassische Rentenund Lebensversicherungen besonders hart. Die Versicherer können die hohen Garantieversprechen der Vergangenheit kaum am Kapitalmarkt erwirtschaften. Um die Branche zu stabilisieren, trat im August 2014 das Gesetz zur Reform der Lebensversicherung (LVRG) in Kraft. Seitdem dürfen die Versicherer Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur in dem Maße ausschütten, wie Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind. Zuvor hatten Unternehmen immer mehr hochprozentige Papiere verkaufen müssen, um scheidende Kunden an den üppigen Reserven zu beteiligen – zulasten der großen Mehrheit der anderen Versicherten, deren Verträge weiterlaufen.
Was sind Bewertungsreserven?
Bewertungsreserven speisen sich aus Kursgewinnen etwa von Aktien und festverzinslichen Wertpapieren, aber auch von Immobilien. Sie sind in der Bilanz ausgewiesen, stehen also „in den Büchern“. Buchgewinne kommen zustande, wenn der Marktwert der gehaltenen Papiere steigt. Die Buchwerte festverzinslicher Papiere, die Versicherer vor Jahren erworben haben, sind in der Zinsflaute deutlich gestiegen. Entsprechend hoch fiel die Beteiligung der Kunden aus. Die Bewertungsreserven sind Teil der Gesamtverzinsung am Ende der Vertragslaufzeit.
Welche Folgen hat die Gesetzesänderung für Verbraucher?
Sie bedeutet für ausscheidende Kunden weniger Geld als zunächst erhofft. In der Vergangenheit hatten Verbraucher am Ende des Vertrages die Hälfte der Bewertungsreserven erhalten, die auf ihre Lebensversicherung entfielen.
Worum geht es in dem Verfahren in Düsseldorf?
Geklagt hatte der Bund der Versicherten (BdV), der einen ehemaligen Kunden der zum Ergo-Konzern gehörenden Victoria Lebensversicherung vertritt. Der BdV hält die Regelungen des Gesetzes für verfassungswidrig. Weil die Kapitalgewinne mit den Geldern der Kunden erwirtschaftet worden seien, müssten sie daran beteiligt werden. Die Versicherung sei daher nicht berechtigt, die Beteiligung an den Bewertungsreserven zu kappen. Das Unternehmen hatte dem Kunden vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Beteiligung von 2821,35 Euro in Aussicht gestellt. Später waren es nur noch 148,95 Euro.
Wie lautet das Gerichtsurteil?
Sowohl das Amtsgericht als jetzt auch das Landgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Das Landgericht erklärte, wegen der niedrigen Zinsen habe die konkrete Gefahr bestanden, dass einige Lebensversicherer ihre vertraglich zugesagten Garantiezinsen nicht mehr erwirtschaften konnten. „Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch diese Neufassung gewichtige Interessen des Allgemeinwohls verfolgte“, hieß es in der Urteilsbegründung.
Wie geht es jetzt weiter?
Die Reform der Lebensversicherungen dürfte die Gerichte weiter beschäftigen. Der Bund der Versicherten kündigte an, vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Dort könnten die Entscheidungen der Vorinstanzen korrigiert werden. (dpa)