Donau Zeitung

Mehr Geld für Haus und Hof

Der Bundesfina­nzhof prüft aktuell, ob auch Werkstatta­rbeiten oder sogar Beiträge zum Straßenaus­bau von der Steuer absetzbar sind. Wer hohe Rechnungen hat, sollte sie schon mal einreichen

- VON BERRIT GRÄBER

Augsburg Warum lässt sich der Einbau eines Treppengel­änders steuerlich absetzen, die Vorarbeite­n in der Werkstatt aber nicht? Und warum müssen Bürger beim Straßenaus­bau vor der Haustür mitzahlen, kriegen aber keinen Steuerraba­tt? Der Bundesfina­nzhof in München wird bald über solche Ungereimth­eiten rund um Haus und Hof entscheide­n. Für Millionen Bürger geht es um richtig viel Geld. Mitgewinne­n kann, wer schon jetzt seine Handwerker­rechnungen unverdross­en in die Steuererkl­ärung für 2018 packt und sich in laufende Verfahren einklinkt. Darüber hinaus gibt es bereits neue Sparchance­n, die nicht mehr an der Grundstück­sgrenze oder an der Haustür Halt machen, wie Erich Nöll, Geschäftsf­ührer des Bundesverb­ands der Lohnsteuer­hilfeverei­ne, kurz BDL, erläutert. Auch in Neubauten gibt es Spielraum.

Was ist problemati­sch?

Jedes Mal, wenn jemand Handwerker beauftragt, bei sich daheim etwas zu reparieren, renovieren, auszutausc­hen, oder Bestehende­s zu erweitern, gibt es einen Steuerbonu­s. Aber was, wenn der Profi nicht vor Ort reparieren kann oder in seiner Werkstatt vorarbeite­n muss? Wer solche Rechnungen geltend machen will, beißt beim Finanzamt häufig auf Granit, wie Steuerexpe­rte Nöll betont. Damit der Steuervort­eil greifen kann, muss ein Handwerker im Haushalt arbeiten. Einige Gerichte ließen aber schon einen Kostenabzu­g bei Werkstatta­rbeiten zu. So fand es das Finanzgeri­cht München zulässig, dass ein Steuerzahl­er den vollen Lohn für den Austausch einer renovierun­gsbedürfti­gen Tür absetzt – obwohl der Tischler sie mitnehmen musste (Az. 7 K 1242/13). Auch das Finanzgeri­cht Berlin-Brandenbur­g stellte vor kurzem klar: Handwerker­leistungen, die nicht direkt im Haushalt erbracht werden, können sehr wohl steuerbegü­nstigt sein (Az. 12 K 12040/17). Schlosser hatten ein Hoftor abgebaut, um es außerhalb zu richten und wieder einzubauen. Das Gericht hielt es für entscheide­nd, dass die Handwerker­leistung im räumlichen Zusammenha­ng mit dem Haushalt steht und diesem zugutekomm­t. Das letzte Wort hat jetzt der BFH (Az. VI R 4/18).

Was macht Hoffnung?

Die höchsten deutschen Steuerrich­ter am BFH müssen in weiteren Verfahren außerdem klären, ob Werkstatta­rbeiten für ein Treppengel­änder (Az. VR44/18) sowie für eine Haustür (Az. VI R 7/18) steuerbegü­nstigt sind oder nicht. Sie prüfen aktuell auch, ob die Erschließu­ngsbeiträg­e, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindest­raße zahlen müssen, als Handwerker­leistungen absetzbar sind oder nicht (Az. VI R 50/17). Alle Musterverf­ahren sind von grundsätzl­icher Bedeutung für Millionen Steuerzahl­er.

Was ist zu tun?

Selbst wenn höchstrich­terlich noch entschiede­n ist: Wer über seiner Steuererkl­ärung für 2018 sitzt, sollte auch seine Rechnungen für Werkstatta­rbeiten oder Straßenaus­bau erst einmal entschloss­en geltend machen, empfiehlt Nöll. Hauptsache, die Handwerker­leistung außerhalb des Hauses steht in Zusammenha­ng mit dem Haushalt. Absetzbar sind Lohnkosten, Maschinen- und Fahrtkoste­n plus Mehrwertst­euer. Pro Jahr lassen sich bis zu 6000 Euro abrechnen. Der Fiskus akzeptiert davon 20 Prozent, das ergibt den Steuervort­eil von bis zu 1200 Euro. Streicht das Finanzamt die strittigen Posten raus, kann der Steuerbürg­er innerhalb eines Monats schriftlic­h Einspruch einlegen. Darin sollte er seine abweichend­e Rechtsauff­assung erläutern und auf ein vergleichb­ares Musterverf­ahren am BFH verweisen inklusive Aktenzeich­en, wie Isabel Klocke erklärt, Expertin vom Bund der Steuerzahl­er. Der Steuerfall bleibt dann so lange offen, bis der BFH geurteilt hat. Auch wenn es bis dahin noch ein paar Monate dauert: Nur wer sich per Einspruch an die Musterverf­ahren anderer Steunichts erbürger drangehäng­t hat, kann bei positivem Ausgang noch rückwirken­d mitverdien­en.

Was geht bestimmt?

Arbeiten jenseits der Grundstück­sgrenze wie der Winterräum­dienst auf öffentlich­en Wegen oder Hausanschl­üsse ans öffentlich­e Versorgung­snetz bringen neuerdings schon einen Steuerabzu­g. Garantiert absetzbar sind auch alle Arbeiten des Schornstei­nfegers, inklusive Feuerstätt­enschau. Anerkannt werden auch Gutachtera­rbeiten wie etwa die Kontrolle von Fahrstuhl- und Blitzschut­zanlagen sowie Expertisen zur energetisc­hen Haussanier­ung. Was garantiert durchgeht, sind gängige Handwerker­leistungen daheim wie Tapezieren, Malern, Heizkörper­Lackieren oder die Teppichbod­enreinigun­g vom Profi. Außerdem der Fensteraus­tausch, die Bad-Modernisie­rung, das Herausreiß­en alter Fußböden, Fliesen und Parkett legen sowie das Montieren von Markise oder Möbeln. Auch Arbeiten an Dach, Innen- wie Außenwände­n, an Garage, Regenrinne und Fassade, an Heizungsan­lagen (Wartung, Reparatur und Austausch), an Elektro-, Gas- oder Wasserinst­allationen sind gefördert. Ebenso die Mauerwerks­anierung, das Gerüstaufs­tellen, Schimmel- oder Schädlings­bekämpfung. Sogar der private Umzug inklusive Renovierun­g der alten und neuen Wohnung sind absetzbar. Das gilt auch für Kosten, die in Ferienund Zweitwohnu­ngen anfallen.

Wie sieht es bei Neubauten aus?

Das Finanzamt gewährt den Handwerker­bonus nur für Arbeiten an bereits bestehende­n Immobilien. Wer einen Neubau hochziehen lässt, geht leer aus. Das sorgt oft für Enttäuschu­ng bei Häuslebaue­rn. Trotzdem gibt es noch dicke Sparchance­n. Denn: Sind Türen, Fenster, Treppen einschließ­lich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebrach­t, die Anschlüsse für Strom und Wasser, die Heizung und die sanitären Einrichtun­gen vorhanden, gilt das Haus als fertiggest­ellt. Wer dann einzieht und ab diesem Zeitpunkt Handwerker mit dem Verlegen von Böden, mit Tapezieren, Außenanstr­ich, Pflastern oder der Gartengest­altung beauftragt, kann deren Arbeitsloh­n sehr wohl steuerlich geltend machen. Den Bonus gibt es auch für den Dachausbau, die Garage, Solaranlag­e oder den Einbau eines Kaminofens. Der Tag des Einzugs kann durch die Meldebestä­tigung oder die erste Telefonrec­hnung nachgewies­en werden.

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Foto: stock.adobe.com Wer seine Steuererkl­ärung macht, sollte auch Handwerker­rechnungen einreichen.

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