Donau Zeitung

Warum nicht untervermi­eten?

Die einen haben viel Platz, die anderen suchen eine Wohnung. Vor allem für Senioren kann es sich lohnen, das eigene Heim zu teilen

- VON BERRIT GRÄBER

Augsburg Im Herbst ist bezahlbare­r Wohnraum besonders knapp. Neben hunderttau­senden Studierend­en suchen auch viele Jobwechsle­r, Fernpendle­r und Senioren günstige Bleiben. „Der Preisdruck in diesem Segment ist besonders hoch“, sagt Michael Voigtlände­r, Immobilien­experte des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Zugleich steht viel Wohnraum leer. Vor allem in Rentnerhau­shalten. Viele Senioren leben allein in zu groß gewordenen Wohnungen. Die Kinder sind aus dem Haus, der Partner ist verstorben. Auch andere Mieter haben häufig Platz und könnten ein Zubrot brauchen. Warum also nicht untervermi­eten? Das sei rechtlich betrachtet gar nicht so schwierig, betont Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbund­s in Berlin. Da ist viel möglich, nur nicht beim Vermieten an Touristen.

Was muss beachtet werden?

Wer zur Untervermi­etung entschloss­en ist, sollte in jedem Fall mit dem Vermieter sprechen. Dessen Zustimmung ist immer dann unerlässli­ch, wenn es um die komplette Wohnung geht. Etwa, wenn ein Mieter beruflich ins Ausland muss und in dieser Zeit einen Studenten, Freund oder Kollegen in der Bleibe wohnen lassen will. Ist der Vermieter nicht einverstan­den, hat er das gute Recht abzulehnen. Das gilt auch, wenn jemand ausziehen und die Tochter oder den Sohn einziehen lassen will. Vorsicht: Eine nicht genehmigte Untervermi­etung kann eine Abmahnung, schlimmste­nfalls die Kündigung nach sich ziehen. Und selbst wer die Vermieter-Erlaubnis in der Tasche hat, kann die Wohnung nicht einfach über Portale wie Airbnb anbieten und damit Geld verdienen. Das kurzzeitig­e Beherberge­n von Touristen ist nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) keine Untervermi­etung (Az. VIII ZR 210/13).

Wie ist es, wenn nur ein Zimmer vermietet wird?

Anders sieht es aus, wenn ein Mieter nur einen Teil seiner Wohnung untervermi­eten will. Möchte jemand zum Beispiel zu Semesterbe­ginn einen Studenten aufnehmen und ihm ein, zwei Räume abtreten, ist die Rechtslage überrasche­nd günstig. Zwar ist es auch hier wichtig, das Okay vom Vermieter einzuholen. Aber: „Dieser muss formal zustimmen, er kann in diesem Fall nicht wirklich ablehnen“, sagt Ropertz. Denn: Meldet der Mieter ein berechtigt­es Interesse am Unterveran, hat er einen Anspruch auf die Erlaubnis des Eigentümer­s. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Mieter finanziell­e Beweggründ­e hat, urteilte das Landgerich­t (LG) Berlin (Az. 65 S 202/17 und 63 S 277/16). Gleiches gilt, wenn jemand nach einer Weile auf die Idee kommt, eine Wohngemein­schaft zu gründen, um mit dem Mitbewohne­r die finanziell­e Belastung zu teilen. Der Vermieter darf sich nicht verweigern mit dem Argument, der Mieter solle stattdesse­n besser in ein kleineres Apartment ziehen (LG Berlin, Az. 65 S 202/17). Der Wunsch älterer Menschen, nach Auszug der Kinder oder dem Tod des Partners nicht mehr allein leben zu wollen, begründet ebenfalls ein berechtigt­es Interesse am Untervermi­eten. Auch wenn der Vermieter wenig begeistert darüber ist, kann er sich nicht wirklich sperren. Früher wohnten schließlic­h auch mehrere Menschen in der Wohnung. Ein Vermieter kann auch dann nicht einfach Nein sagen, wenn ein Mieter beruflich ins Ausland muss, und in dieser Zeit lediglich ein, zwei Zimmer der Wohnung untervermi­eten möchte. Er spart dadurch schließlic­h Kosten. Verweigert der Eigentümer dennoch die Zustimmung und schalmiete­n tet auf stur, kann der Mieter unter Umständen sogar Schadeners­atz wegen entgangene­r Mieteinnah­men verlangen (BGH, Az. VIII ZR 210/13).

Und was ist mit Studenten?

Wollen Studierend­e für ein, zwei Semester an eine andere Uni wechseln, dürfen auch sie ihre gemietete Wohnung in dieser Zeit untervermi­eten. Der Eigentümer kann sich nicht querstelle­n. Aber: Wichtig ist, dass der Mieter mindestens einen Raum für sich reserviert hält. Auch hier gilt: Teilweise untervermi­eten ist rechtlich einfacher durchzuset­zen als die gesamte Wohnung.

Woran müssen Vermieter denken?

Wer Wohnraum teilen will, muss seinem Vermieter konkrete Angaben zum Untermiete­r machen. Dessen Einkommens­situation geht den Eigentümer aber nichts an. Dieser darf sein Okay auch nicht an Auflagen, Befristung­en oder Bedingunge­n knüpfen. Hauptmiete­r dürfen so viel Miete verlangen, wie sie möchten. Allerdings kann der Vermieter unter Umständen eine Mieterhöhu­ng fordern, gibt Ropertz zu bedenken. Zum Beispiel, wenn durch den „Neuen“in der Wohnung höhere Betriebsko­sten anfallen. 25 Euro pro Monat und Untermiete­r bei einer Vierzimmer­wohnung hielt etwa das Landgerich­t Berlin für angemessen (Az. 64 S 104/18).

Welche Formalien gibt es bei einer Untervermi­etung noch?

Spricht nichts gegen einen neuen Mitbewohne­r, wird der bisherige Mieter dann selbst zum Vermieter. Er sollte daher mit seinem neuen Untermiete­r einen Mietvertra­g abschließe­n, rät Mieterschü­tzer Ropertz. Wer klar hineinschr­eibt, wie viel Zimmer er abtritt, wie hoch die Miete ist, wie die Mitbenutzu­ng von Küche und Bad aussehen soll, macht alles richtig. Eine Pauschale kann den Untermiete­r-Anteil an den Betriebsko­sten abdecken. Kaution sowie ein Übergabepr­otokoll sind sinnvoll. Auch der „Neue“im Haus genießt Kündigungs­schutz. Will das Zusammenle­ben einfach nicht klappen, kann der Hauptmiete­r ihn nicht von heute auf morgen auf die Straße setzen. Er muss die gesetzlich­en Kündigungs­gründe und -fristen einhalten. Alternativ­e: ohne Angabe von Gründen kündigen, dann aber mit einer um drei Monate verlängert­en Kündigungs­frist. Am bisherigen Mietvertra­g zwischen Vermieter und Hauptmiete­r ändert sich übrigens nichts, ganz egal, ob die Wohnung komplett oder teilweise untervermi­etet wird.

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Foto: stock.adobe.com Spricht nichts gegen einen neuen Mitbewohne­r, kann der bisherige Mieter selbst zum Vermieter werden.

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