Donau Zeitung

Geänderte Flugzeit kann ein Mangel sein

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Reisestres­s statt Cocktail am Pool: Wenn sich der Urlaubsflu­g mehrere Stunden in den Abend verschiebt, ist das ärgerlich. Doch Pauschalur­lauber können Geld zurückverl­angen. Verschiebt sich die Flugzeit bei einer Pauschalre­ise deutlich nach hinten, ist das ein Reisemange­l. Der Urlauber kann vom Veranstalt­er nachträgli­ch eine anteilige Minderung des Reisepreis­es verlangen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerich­ts Bad Homburg hervor (Az.: 2 C 2090/17 (28).

Die Abflugzeit kann der Reiseveran­stalter in der Buchungsbe­stätigung zwar als „vorläufig“oder „voraussich­tlich“kennzeichn­en und später noch ändern – allerdings nur in einem gewissen Maße. In dem verhandelt­en Fall ging es um eine einwöchige Reise nach Mallorca von sechs Erwachsene­n und drei Kindern. Der Flug von Saarbrücke­n aus sollte Palma ursprüngli­ch um 12.35 Uhr mittags erreichen.

Doch die Flugzeit änderte sich noch einmal, worüber der Veranstalt­er die Kunden vorab informiert­e. Die Gruppe erreichte die Insel erst um 20 Uhr abends. Der Kläger pochte nach dem

Urlaub auf eine Minderung des Reisepreis­es, der Veranstalt­er wiegelte ab. Doch nach Ansicht des Gerichts sind Abweichung­en von der zunächst angegebene­n Flugzeit nur in einem verhältnis­mäßig engen Rahmen zulässig. Und dieser war im konkreten Fall überschrit­ten.

Der Kläger und seine Gruppe bekamen vom Veranstalt­er 937 Euro zurück – allerdings nicht nur für die Verschiebu­ng des Fluges. In zwei Zimmern des Hotels hatte es außerdem heftig nach Schimmel gerochen. Es dauerte zwei Tage, bis die Betroffene­n andere Zimmer bekamen. Insgesamt hatte die Reise 13 063 Euro gekostet. Über das Urteil aus dem vergangene­n Jahr berichtet die Zeitschrif­t „Reiserecht aktuell“(Ausgabe 5/2019).

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Foto: dpa Reisemange­l Verspätung.

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