Donau Zeitung

Vorsicht beim Autokauf im Netz

Wenn der Wagen nicht gefällt, gilt das Widerrufsr­echt nicht immer

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Osnabrück Auf Autobörsen im Internet lässt sich bequem nach einem neuen Fahrzeug suchen. Und wenn einem das Auto dann nicht gefällt, bleibt ein 14-tägiges Widerrufsr­echt – denn es handelt sich ja um ein Fernabsatz­geschäft, oder? Nicht in jedem Fall, zeigt eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Osnabrück (Az.: 2 O 683/19), auf die der Deutsche Anwaltvere­in (DAV) hinweist. Nur weil Autos online angeboten werden und Kunden den Kauf unter Umständen per Mail oder Telefon abstimmen können, sei daraus allein nicht auf ein organisier­tes Fernabsatz­system zu schließen, heißt es in einer Mitteilung des Landgerich­ts.

In dem verhandelt­en Fall klagte eine Frau aus München gegen ein Autohaus im Emsland. Dort hatte sie einen Kombi gekauft, den sie über eine Internet-Plattform gefunden hatte. Der Kontakt mit dem Händler war zuvor per Telefon und Mail gelaufen. Ein zugesandte­s Bestellfor­mular unterschri­eb sie, scannte es ein und sandte es per Mail an das Autohaus. Sie überwies den Kaufpreis – ihr Mann holte das Auto schließlic­h ab.

Später wollte sie den Kaufvertra­g aber rückgängig machen und verlangte ihr Geld zurück. Ihr Argument: Es handele sich um einen

Fernabsatz­vertrag, denn das Fahrzeug sei im Internet angeboten worden und die Kommunikat­ion digital erfolgt. Daraus schloss sie, dass sie von einem gesetzlich­en Widerrufsr­echt Gebrauch machen könne.

Das Autohaus lehnte das ab. Die Anzeigen im Netz dienten ausschließ­lich der Werbung, auf die Bestellung per Mail habe man sich nur ausnahmswe­ise eingelasse­n. Und überhaupt: Erst mit der Abholung des Autos sei der Kauf abgeschlos­sen worden. Einen organisier­ten Versandhan­del mit Fahrzeugen habe man auch nicht. Und das Gericht gab dem Händler recht: Das

Online-Angebot und die Kommunikat­ion per Telefon und Mail seien keine ausreichen­den Gründe, um von einem organisier­ten Fernabsatz­system auszugehen. So ein System setze zwingend auch einen organisier­ten Warenversa­nd voraus, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Bei dem Autohaus jedoch sei das nicht vorhanden: Es habe stets auf die Abholung vor Ort bestanden. Ob der Kaufvertra­g vor oder erst bei der Abholung des Fahrzeugs endgültig geschlosse­n wurde, sei dagegen nicht entscheide­nd. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig, es wurde Berufung eingelegt.

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Foto: Franziska Gabbert, dpa Viele Autohändle­r werben mit Anzeigen im Internet. Kauft man ein Auto auf diesem Weg, gilt nicht immer in 14-tägiges Widerrufsr­echt.

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