Donau Zeitung

Zu spät am Gate: Kein Schadeners­atz

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Reisende müssen am Flughafen ausreichen­d Zeit für die Kontrollen einplanen. Verpassen sie ihren Flug, weil sie nicht früh genug erschienen sind, haben sie keinen Anspruch auf Schadeners­atz. Das geht aus einem Urteil des Landgerich­ts Koblenz hervor. Wie das Gericht mitteilte, hatte ein Paar einen Flug nach Bali verpasst, weil es erst fünf Minuten vor Abflug den Flugsteig erreichte. Den Angaben zufolge war das Ehepaar gut 90 Minuten vor Abflug an der Passkontro­lle, wo bereits weitere rund 400 Flugpassag­iere warteten, die nur von zwei Bundespoli­zisten kontrollie­rt worden seien. Das Reiseunter­nehmen zahlte dem Kläger zwar rund 560 Euro zurück, der Mann verlangte jedoch auch den Restbetrag der Reisekoste­n von insgesamt rund 2800 Euro. Das Amtsgerich­t Westerburg hatte zuvor entschiede­n, dass der Anspruch auf Schadeners­atz gerechtfer­tigt sei. Die Reise sei mangelhaft, weil der Flug nicht stattgefun­den habe. Der Reiseveran­stalter hatte dagegen Berufung eingelegt. Das Landgerich­t schloss sich dem Reiseunter­nehmen an und wies die Klage ab. Dem Kläger sei in den Reiseunter­lagen empfohlen worden, spätestens zwei Stunden vor Abflug am Check-in-Schalter zu sein, erklärte das Gericht in seiner Urteilsbeg­ründung. Der Kläger hatte bestritten, diese Unterlagen erhalten zu haben. Nach Ansicht des Gerichts entlastete ihn das jedoch nicht. Er hätte demnach die Verpflicht­ung gehabt, sich beim Flughafenb­etreiber zu erkundigen. Er habe das Risiko in Kauf genommen, nicht genug Zeit zu haben. Die Entscheidu­ng ist rechtskräf­tig. (dpa)

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Foto: dpa

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