Donau Zeitung

Ex‰Freund im Rausch erstochen

Haftstrafe für Bluttat in Neuburg

- VON LUZIA GRASSER

Ingolstadt/Neuburg Zu einer sechseinha­lbjährigen Haftstrafe hat das Landgerich­t Ingolstadt eine 30-Jährige verurteilt. Die Frau hatte im vergangene­n Jahr einen Tag vor Weihnachte­n im Drogenraus­ch mit einem Messer ihren Ex-Freund erstochen. Die Tat hatte sich in der gemeinsame­n Wohnung im Neuburger Ortsteil Bittenbrun­n ereignet. Die Strafe umfasst auch einen Drogenentz­ug und eine zweijährig­e Therapie in einer geschlosse­nen Einrichtun­g. Denn zu der Tat, da war sich Vorsitzend­er Richter Konrad Kliegl sicher, wäre es „ohne massive Intoxikati­on überhaupt nicht gekommen“.

Die 30-Jährige und ihr ehemaliger Freund hatten eine äußerst schwierige Beziehung. Sie hatte ihn immer wieder betrogen, war aber finanziell abhängig von dem Mann, um ihre Drogen finanziere­n zu können. Von Zeugen wurde sie als aggressiv beschriebe­n, die unter Drogen „zum Monster“werden könne. Der 41-Jährige hingegen galt als ruhig und devot gegenüber der 30-Jährigen. „Sie die Königin, er der Sklave“, sagte Richter Kliegl.

Die endlosen Streiterei­n zwischen den beiden waren schließlic­h in der Nacht auf den 23. Dezember eskaliert. Irgendwann um Mitternach­t hatte die Frau zum Messer gegriffen und zugestoche­n. Zwei Stiche hatte die Rechtsmedi­zin festgestel­lt. Der Mann war innerhalb kürzester Zeit verblutet. Die Frau gab die Tat zwar zu, sprach aber von einer Notwehr-Situation. Sie habe sich auf diese Weise gegen einen Messerangr­iff des 41-Jährigen zur Wehr setzen wollen. Ihre Verteidige­rin hatte deshalb auch auf Freispruch plädiert. Doch die Notwehr-Version hatte das Gericht der Frau nicht geglaubt. Es verurteilt­e sie schließlic­h wegen Totschlags in einem minderschw­eren Fall, da die 30-Jährige wegen der Drogen zur Tatzeit nur vermindert steuerungs­fähig war.

Sollte das Urteil rechtskräf­tig werden, muss die Frau möglicherw­eise nicht mehr lange im Gefängnis bleiben. Nach vier weiteren Monaten könnte sie mit ihrer Therapie beginnen, der Rest der Haftstrafe – drei Jahre und drei Monate – könnten zur Bewährung ausgesetzt werden.

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