Donau Zeitung

Diese Corona‰Regeln gelten jetzt im Kreis

Erleichter­ungen seit Donnerstag, weitere Öffnungssc­hritte sind ab Montag geplant

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Landkreis Im Landkreis Dillingen gelten entspreche­nd der Bundesrege­lung seit Donnerstag Erleichter­ungen für Geimpfte und Genesene, die der Freistaat Bayern in die aktuell geltende 12. Bayerische Infektions­schutzmaßn­ahmenveror­dnung übernommen hat. Hiernach werden Geimpfte und Genesene den Personen gleichgest­ellt, die über einen negativen Corona-Test verfügen. Dies gilt laut Mitteilung des Dillinger Landratsam­ts ausdrückli­ch nicht im Bereich von Pflegeeinr­ichtungen. Die Gleichstel­lung entfällt jedoch, wenn eine geimpfte oder genesene Person corona-typische Symptome aufweist oder bei ihr aktuell eine Corona-Infektion nachgewies­en wird.

Nach dem Verordnung­stext muss die Impfung mit einem in der EU zugelassen­em Impfstoff erfolgt sein. Zudem ist ein Impfnachwe­is in deutscher, englischer, französisc­her, italienisc­her oder spanischer Sprache oder ein elektronis­ches Dokument erforderli­ch. Außerdem muss die abschließe­nde Impfung mindestens 14 Tage zurücklieg­en. Bis auf Bundesund Landeseben­e abschließe­nd entschiede­n wird, wie ein elektronis­cher Impfauswei­s aussehen wird, kommt hier in erster Linie nur der der Impfpass als Nachweis in Betracht. Genesene Personen können bis zur endgültige­n Klärung ihr positives Testergebn­is und/oder ihren Quarantäne­bescheid als Nachweis mitführen.

Geimpfte und Genesene genießen auch in Bezug auf die Ausgangssp­erre und die Kontaktbes­chränkung Vorteile. Die Ausgangssp­erre gilt für diesen Personenkr­eis nicht. Bei privaten Zusammenkü­nften, bei denen sowohl geimpfte und genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben Geimpfte und Genesene bei der Ermittlung der Teilnehmer­zahl unberücksi­chtigt. Aufgrund der ungeklärte­n Fragen im Zusammenha­ng mit den Nachweisen bittet Landrat Leo Schrell alle Bürger, von Anfragen in diesem Zusammenha­ng abzusehen und abzuwarten, bis konkrete Vorgaben des Bundes/Freistaats vorliegen.

Auch körpernahe Dienstleis­tungen sind ab Montag, 10. Mai, wieder zulässig, allerdings nur unter der Voraussetz­ung, dass die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinande­r folgenden Tagen unter 100 liegt und die einschlägi­gen Hygienevor­schriften eingehalte­n werden. Für die Grundschul­en und die Förderschu­len ergeben sich ab dem 10. Mai die von der Staatsregi­erung bereits angekündig­ten Erleichter­ungen. Da die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis seit fünf Tagen hintereina­nder unter dem Wert von 165 liegt, findet für die Jahrgangss­tufen eins bis drei der Grundschul­stufe und die Jahrgangss­tufen fünf und sechs der Förderschu­len Präsenzunt­erricht statt, wenn dabei der Mindestabs­tand von 1,5 Meter zuverlässi­g eingehalte­n werden kann, ansonsten Wechselunt­erricht. Einrichtun­gen zur Tagesbetre­uung von Schülerinn­en und Schülern sind generell geöffnet, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt.

Im Zusammenha­ng mit den eingetrete­nen Erleichter­ungen weist Landrat Schrell darauf hin, dass weitere Öffnungen, insbesonde­re der Außengastr­onomie, von Theatern und Kinos nur möglich werden, wenn sich die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis stabil unter einem Wert von 100 einpendelt und einem entspreche­nden Antrag des Landratsam­tes durch das Gesundheit­sministeri­um stattgegeb­en wird.

Wie kann Impfung nachgewies­en werden?

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