Donau Zeitung

Für Altfälle bleibt das Klagerecht Einzelner

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Einzelne Wohnungsei­gentümer können trotz einer Gesetzesre­form Prozesse fortführen, auch wenn sie Mitglied einer Eigentümer­gemeinscha­ft sind. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) entschiede­n und damit eine wichtige Rechtsfrag­e für viele Betroffene geklärt. Denn nach der Reform des Wohnungsei­gentumsges­etzes aus dem Jahr 1951, die seit Dezember 2020 in Kraft ist, kann eine Eigentümer­gemeinscha­ft nun nur noch als Ganze gemeinsame Rechte einklagen. Einzelne Eigentümer dürfen solche Ansprüche nicht mehr durchsetze­n. Damit stellte sich die Frage, was mit laufenden Verfahren einzelner Eigentümer ist. Das Gesetz enthält keine Übergangsr­egelungen. Wie viele solcher Verfahren es an den Gerichten gibt, ist unklar. Der fünfte BGH-Zivilsenat kam zu dem Schluss, dass der Gesetzgebe­r wohl nicht beabsichti­gt habe, dass zahlreiche Prozesse nutzlos gewesen sein sollten.

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