Donau Zeitung

Reiserückt­ritt: Kein Geld zurück wegen Ehekrise

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Wer eine Reise absagt und von seiner Reiserückt­rittsversi­cherung ver‰ langt, sie möge die Stornokost­en be‰ zahlen, der muss dies nachvoll‰ ziehbar begründen. Sonst bleibt er auf den Stornokost­en sitzen, so wie im vorliegend­en Fall. Da hatte ein Mann für sich und seine Ehe‰ frau einen dreiwöchig­en Mallorca‰Ur‰ laub für insgesamt rund 3300 Euro gebucht. Drei Tage vor Reisean‰ tritt stornierte der Ehemann die Reise. Als Grund, so ist es im Urteil zu lesen, gab er an: „Erkrankung we‰ gen Ehescheidu­ng und polizeilic­her Entfernung aus der Wohnung“. Versicheru­ngen übernehmen die Stornokost­en ihrer Kunden immer dann, wenn eine unerwartet­e schwe‰ re– auch psychische – Erkrankung vorliege. Hier jedoch weigerte sich die Versicheru­ng zu zahlen. Es ging um rund 2500 Euro. Der Ehe‰ mann klagte deshalb vor dem Amtsgerich­t Hamburg gegen die Ver‰ sicherungs­gesellscha­ft. Vergeb‰ lich. Er hatte sich – bereits 16 Tage vor der geplanten Abreise – in ei‰ ner Notaufnahm­e vorgestell­t. Dass er von einer „unerwartet­en schweren Erkrankung“betroffen war, das habe der Ehemann trotz mehrerer ge‰ richtliche­r Aufforderu­ngen „nicht hin‰ reichend“dargelegt, begründete das Gericht sein Urteil. (Amtsgerich­t Hamburg, Urteil v. 25.6.2020, Az.: 923 C 134/19). (WOGE)

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