Sorgfaltspflicht auch beim RettungswagenEinsatz
Auch wer einen Rettungswagen steuert, muss auf der Einsatzfahrt Sorgfaltspflichten berücksichtigen. Kommt es zu Schäden an parkenden Autos, könnten Fahrer oder Fahrerinnen ansonsten überwiegend haften müssen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, auf das der ADAC hinweist. Ein Fahrer eines Rettungswagens fuhr bei einer Einsatzfahrt in eine 90-Grad-Kurve. Mit einem dort parkenden Auto stieß er zusammen. Dessen Besitzer verlangte Schadenersatz, was die Versicherung des Rettungsfahrers aber zum Teil ablehnte. Das Argument: Der Besitzer habe überwiegend Schuld, da er sein Auto in dieser sehr scharfen Kurve abgestellt hatte. Das Gericht sah die überwiegende Schuld mit 75 Prozent beim Rettungswagenfahrer. Der Pkw-Fahrer musste mithaften, da er in der sehr scharfen Kurve geparkt hatte.