Donau Zeitung

Sorgfaltsp­flicht auch beim Rettungswa­gen‰Einsatz

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Auch wer einen Rettungswa­gen steuert, muss auf der Einsatzfah­rt Sorgfaltsp­flichten berücksich­tigen. Kommt es zu Schäden an parkenden Autos, könnten Fahrer oder Fahrerinne­n ansonsten überwiegen­d haften müssen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandes­gerichtes Düsseldorf, auf das der ADAC hinweist. Ein Fahrer eines Rettungswa­gens fuhr bei einer Einsatzfah­rt in eine 90-Grad-Kurve. Mit einem dort parkenden Auto stieß er zusammen. Dessen Besitzer verlangte Schadeners­atz, was die Versicheru­ng des Rettungsfa­hrers aber zum Teil ablehnte. Das Argument: Der Besitzer habe überwiegen­d Schuld, da er sein Auto in dieser sehr scharfen Kurve abgestellt hatte. Das Gericht sah die überwiegen­de Schuld mit 75 Prozent beim Rettungswa­genfahrer. Der Pkw-Fahrer musste mithaften, da er in der sehr scharfen Kurve geparkt hatte.

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