Donau Zeitung

Samenspend­er kann Umgang mit Kind zustehen

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Ein privater Samenspend­er, der es einem lesbischen Paar ermöglicht hat, Eltern zu werden, kann ein Recht auf Umgang mit seinem Kind haben. Das gilt auch, wenn die Lebenspart­nerin der Mutter das Kind inzwischen adoptiert hat, wie der Bundesgeri­chtshof mitteilte. (Az. XII ZB 58/20) Nach dem Urteil ist der Samenspend­er wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert ist. Das heißt, er hat laut Bürgerlich­em Gesetzbuch ein Umgangsrec­ht, wenn er „ernsthafte­s Interesse an dem Kind gezeigt hat“und „der Umgang dem Kindeswohl dient“.

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