Samenspender kann Umgang mit Kind zustehen
Ein privater Samenspender, der es einem lesbischen Paar ermöglicht hat, Eltern zu werden, kann ein Recht auf Umgang mit seinem Kind haben. Das gilt auch, wenn die Lebenspartnerin der Mutter das Kind inzwischen adoptiert hat, wie der Bundesgerichtshof mitteilte. (Az. XII ZB 58/20) Nach dem Urteil ist der Samenspender wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert ist. Das heißt, er hat laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein Umgangsrecht, wenn er „ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat“und „der Umgang dem Kindeswohl dient“.