Donau Zeitung

So klappt es mit dem Kinderkran­kengeld

Wird es im Herbst nun kälter, läuft öfters mal die Nase. Seit Corona müssen Kinder dann meist schon zu Hause bleiben. Doch wie regeln Eltern die Betreuung, wo doch die Kinderkran­kentage begrenzt sind?

- Isabelle Modler, dpa

Berlin/Köln Herbstzeit ist Schnupfenz­eit. Doch während früher eine laufende Nase noch kein Grund war, das Kind zu Hause zu behalten, hat sich dies durch die Corona-Pandemie verändert. Nicht nur das: Wenn es in der Schule oder Kita einen Corona-Fall gibt, müssen häufig auch die anderen Kinder pandemiebe­dingt daheimblei­ben. Während der Quarantäne müssen also die Eltern bei der Betreuung einspringe­n. Das ist für viele Familien sehr anstrengen­d. Was bedeutet das konkret? Ab wann müssen Eltern ihren Arbeitgebe­rn ein Attest vorlegen? Und was, wenn die Kinderkran­kentage aufgebrauc­ht sind? Die wichtigste­n Fragen und Antworten.

Welchen Anspruch haben Eltern, wenn ihr Kind krank ist?

Die Politik hat reagiert und 2021 die Anzahl der Kinderkran­kentage erhöht – von 20 auf 30 Arbeitstag­e. Damit Eltern Kinderkran­kengeld bei ihrer Krankenkas­se beantragen können, gibt es laut Bundesfami­lienminist­erium ein paar Voraussetz­ungen: So müssen ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert sein. Zudem darf das Kind sein zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahme: Sind Kinder mit Behinderun­g auf Hilfe angewiesen, gebe es keine Altersgren­ze. Auch freiwillig gesetzlich Versichert­e können Geld bekommen, wenn sie mit Anspruch auf Krankengel­d versichert sind. Wer mehrere Kinder hat, könne zusätzlich Kinderkran­kengeld erhalten – jedes Elternteil kann aber nicht mehr als 65 Arbeitstag­e in Anspruch nehmen. Das gilt rückwirken­d zum 5. Januar.

Was gilt für Alleinerzi­ehende?

Alleinerzi­ehende können 60 statt bisher 40 Arbeitstag­e Krankengel­d beantragen, wenn sie gesetzlich krankenver­sichert sind. Wer mehrere Kinder allein erzieht, erhält ebenfalls mehr Tage Krankengel­d. Der Anspruch ist laut Ministeriu­m dann aber auf insgesamt 130 Arbeitstag­e im Jahr begrenzt – und er besteht nur, wen man das alleinige Sorgerecht hat und mit dem Kind oder den Kindern gemeinsam in einem Haushalt lebt. Unter Umständen fordern die Kassen Nachweise an.

Was gilt, wenn ein Elternteil oder beide privat versichert sind?

Wenn das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert ist, besteht kein Anspruch auf Kinderkran­kengeld. Das gilt auch, wenn beide Eltern privat krankenver­sichert sind. Allerdings können privat versichert­e Eltern Anspruch auf Entschädig­ung beantragen, also den Ersatz des Verdiensta­usfalls, wenn eindeutig die Corona-Pandemie die Kinderbetr­euung notwendig gemacht hat. Genaues regelt das Infektions­schutzgese­tz. Privat Versichert­e erhalten als Entschädig­ung 67 Prozent ihres Nettoeinko­mmens – maximal 2016 Euro pro Monat. Dies gilt für zehn Wochen je Elternteil. Wobei Eltern laut dem Bundesfami­lienminist­erium die Zeit tageweise aufteilen können. Für privat versichert­e Alleinerzi­ehende sind es 20 Wochen.

Müssen Eltern ein Attest vorlegen, wenn ihr Kind krank ist?

Ja, dafür gibt es einen entspreche­nden Vordruck, der vom Arzt oder von der Ärztin auszufülle­n ist und dann bei der Krankenkas­se eingereich­t wird, informiert das Gesundheit­sministeri­um. Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht, rät, dass Eltern sich nicht nur bei der Krankenkas­se melden sollten, sondern auch beim Arbeitgebe­r, um das Fernbleibe­n zu entschuldi­gen.

Was tun, wenn das Kind nicht krank ist, aber elterliche Betreuung braucht?

Neu im Jahr 2021: Gesetzlich versichert­e Eltern können auch Kinderkran­kentage nehmen, wenn die Betreuung ausfällt – etwa weil die Kita pandemiebe­dingt geschlosse­n ist, in der Schule Präsenzunt­erricht ausfällt oder das Betreuungs­angebot zu niedrig ist. Das gilt laut Familienmi­nisterium auch, wenn Kindern etwa der Besuch der Schule, des Horts

Familienmi­nisterium bietet Musterbesc­heinigunge­n an

oder der Kita aufgrund eines Schnelltes­t-Ergebnisse­s untersagt ist. Oder wenn eine Einrichtun­g aufgrund einer behördlich­en Empfehlung geschlosse­n wird. Auch Eltern, die zu Hause arbeiten, können Kinderkran­kengeld beantragen, wenn sie durch das Homeoffice einen entspreche­nden Bedarf an Kinderbetr­euung haben.

Wie gehen Eltern bei der Antragstel­lung am besten vor?

Stellen Eltern den Antrag bei der Krankenkas­se, kann diese von ihnen verlangen, dass die Eltern eine Bescheinig­ung der Kita oder Schule vorlegen. Eltern können in diesem Fall auf eine Musterbesc­heinigung des Familienmi­nisteriums zurückgrei­fen. Die Bescheinig­ung sollten sie einfach bei der Schule oder Kita ausfüllen lassen und als Ergänzung zum formellen Antrag der gesetzlich­en Krankenver­sicherung schicken.

Was gilt für Eltern, die in Teilzeit arbeiten?

„Dasselbe. Kinderkran­kengeld wird für Arbeitstag­e gewährt, unabhängig von der täglichen Arbeitszei­t“, erklärt Oberthür. Ob die Tage gekürzt werden, wenn jemand weniger als fünf Tage wöchentlic­h arbeitet, sei umstritten. „Aus dem Gesetzeswo­rtlaut ergibt sich jedoch keine Einschränk­ung, sodass man von dem vollen Anspruch wird ausgehen können“, so Expertin Oberthür. „Auch Personen, die in Teilzeit arbeiten und gesetzlich krankenver­sichert sind, können bei Erfüllung der übrigen Voraussetz­ungen einen Anspruch auf Kinderkran­kengeld geltend machen“, heißt es wörtlich auch beim Gesundheit­sministeri­um.

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Foto: Patrick Pleul, dpa Wenn Kinder krank sind und daheimblei­ben müssen, werden die Eltern durch den Staat seit Januar besser unterstütz­t. Das Kin‰ derkranken­geld wurde im Zuge der Corona‰Pandemie ausgeweite­t.

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