Kein Spielraum bei der Kündigungsfrist
Gesetzliche Kündigungsfristen verlängern sich mit der Betriebszugehörigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Wer etwa seit 15 Jahren im Betrieb ist, hat eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. „Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind Mindestfristen. Der Arbeitgeber muss diese Fristen zwingend einhalten“, so Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg. Hat ein Arbeitgeber langjährige Beschäftigte mit der längsten gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten, muss er diese Frist selbst einhalten, wenn er den Betrieb vorher schließen will. Er sei dann verpflichtet, während der Frist den Lohn weiterzuzahlen, so der Fachanwalt. Eine einseitige Abweichung ist nicht möglich. Im Falle einer Insolvenz werde die gesetzliche Kündigungsfrist per Gesetz auf drei Monate verkürzt – kürzere Fristen blieben unberührt. (dpa)