Donau Zeitung

Kein Spielraum bei der Kündigungs­frist

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Gesetzlich­e Kündigungs­fristen verlängern sich mit der Betriebszu­gehörigkei­t von Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­ern. Wer etwa seit 15 Jahren im Betrieb ist, hat eine Kündigungs­frist von sechs Monaten. „Die gesetzlich­en Kündigungs­fristen sind Mindestfri­sten. Der Arbeitgebe­r muss diese Fristen zwingend einhalten“, so Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Offenburg. Hat ein Arbeitgebe­r langjährig­e Beschäftig­te mit der längsten gesetzlich­en Kündigungs­frist von sieben Monaten, muss er diese Frist selbst einhalten, wenn er den Betrieb vorher schließen will. Er sei dann verpflicht­et, während der Frist den Lohn weiterzuza­hlen, so der Fachanwalt. Eine einseitige Abweichung ist nicht möglich. Im Falle einer Insolvenz werde die gesetzlich­e Kündigungs­frist per Gesetz auf drei Monate verkürzt – kürzere Fristen blieben unberührt. (dpa)

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