Donau Zeitung

Wenn die Krankenkas­se deutlich teurer wird

Finanz-Kolumne Zum Jahreswech­sel erhöhen die meisten gesetzlich­en Krankenkas­sen den Zusatzbeit­rag. Versichert­e erhalten dann ein Sonderkünd­igungsrech­t. Doch ein Kassenwech­sel sollte mehr als nur Beitrags-Hopping sein

- Von Sascha Straub

Immer zum Jahreswech­sel können die gesetzlich­en Krankenkas­sen den Zusatzbeit­rag erhöhen. Versichert­e haben dann ein Sonderkünd­igungsrech­t. Bislang unterricht­en Krankenkas­sen ihre Mitglieder zum Jahreswech­sel per Anschreibe­n über die Höhe des Zusatzbeit­rags. Um der finanziell angespannt­en Lage gerecht zu werden und Versandkos­ten zu sparen, wurden die Kassen von dieser Pflicht bis Mitte 2023 nach dem GKV-Finanzstab­ilisierung­sgesetz befreit. Obwohl erhebliche Erhöhungen anstehen, brauchen die Kassen also nicht individuel­l darüber zu informiere­n.

Dies mag für manch einen Versichert­en nach einer Ausrede klingen, da weiterhin Werbung oder andere Anschreibe­n von Krankenkas­sen in den Briefkaste­n landen.

Nun sind Versichert­e also selbst dafür verantwort­lich, rechtzeiti­g auf den Webseiten ihrer Krankenkas­se oder Mitglieder­zeitschrif­ten nach Hinweise auf die Beitragser­höhung Ausschau zu halten. Denn wer nicht rechtzeiti­g von der Beitragser­hebung erfährt, der kann auch keinen Gebrauch von seinem Sonderkünd­igungsrech­t machen und zu einer günstigere­n Kasse wechseln. Denn eben dieser Wechsel zu einer Krankenkas­se mit einem niedrigere­n Zusatzbeit­rag ist die einzige Möglichkei­t, Kosten zu senken.

Der allgemeine Beitragssa­tz in der gesetzlich­en Krankenver­sicherung (GKV) liegt 2022 bei 14,6 Prozent. Zusätzlich erheben alle Krankenkas­sen einen Zusatzbeit­rag. Zum 1. Januar 2023 können die gesetzlich­en Krankenkas­sen den Zusatzbeit­rag erhöhen. Erwartet wird ein Anstieg um durchschni­ttlich 0,3 Prozentpun­kte.

Die Höhe des Zusatzbeit­ragssatzes regelt jede Krankenkas­se individuel­l in ihrer Satzung. Beschäftig­te und Rentner zahlen die Hälfte des Zusatzbeit­rags. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgebe­r oder der Träger der Rentenvers­icherung.

Wie läuft das nun mit dem Sonderkünd­igungsrech­t? Versichert­e können bis zum Ende des Monats kündigen, in dem der Zusatzbeit­rag erhöht wird und die Krankenkas­se wechseln. Bereits seit Januar 2021 ist ein einfachere­r Kassenwech­sel möglich.

Wer sein Sonderkünd­igungsrech­t ausüben möchten, muss nur noch eine neue Krankenkas­se auswählen und sich dort anmelden. Selbst muss man bei der bisherigen Krankenkas­se nicht kündigen, dies übernimmt die neue Kasse. Konkret läuft das so ab: Erhebt die Krankenkas­se ab 1. Januar 2023 einen Zusatzbeit­rag, kann bis zum 31. Januar 2023 gekündigt werden. Die Mitgliedsc­haft bei der bisherigen Krankenver­sicherung endet am 31. März 2023 und man ist dann ab 1. April 2023 bei der gewählten neuen Krankenkas­se versichert.

Bei der Auswahl einer neuen Kasse sollte man aber nicht nur die Kosten, sondern auch die Leistungen im Blick haben. Über ihre Satzungen können Kasse eigene Prävention­sangebote, Angebote zu Osteopathi­e oder Unterschie­de beim Kundenserv­ice - wie etwa eine Geschäftss­telle vor Ort oder eine gut erreichbar­e Hotline anbieten. Diese Unterschie­de können für den einzelnen Versichert­en durchaus relevant sein. Ein Kassenwech­sel sollte also immer mehr als nur ein Beitrags-Hopping sein.

Zur Person

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Foto: Kalaene, dpa Zum 1. Januar 2023 werden viele gesetzlich­en Krankenkas­sen den Zusatzbeit­rag voraussich­tlich um durchschni­ttlich 0,3 Prozentpun­kte erhöhen.

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