So bleibt das Geld erhalten
Veräußerungsgewinn einer Wohnung kann unter bestimmten Umständen steuerfrei sein.
Immobilien sind für viele eine gute Investition und interessante Geldanlage, die Gewinn bringen kann. Doch es gilt die sogenannte Spekulationsfrist. Das bedeutet, dass, wer bereits innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ein Objekt gewinnbringend veräußert, die gesetzliche Regelung beachten muss, dass dieser Gewinn zu versteuern ist.
Die gute Nachricht: „Unter bestimmten Umständen kann die Veräußerung einer Immobilie mit Gewinn aber auch steuerfrei sein. Etwa dann, wenn das Objekt selbst oder von den eigenen Kindern genutzt wird“, erklärt Daniela KarbeGeßler vom Bund der Steuerzahler. „Dabei gelten aber sehr enge Grenzen“, gibt sie zu bedenken.
Für eigene Wohnzwecke genutzt
Eine Voraussetzung, dass die Steuerpflicht entfällt, ist beispielsweise, dass das Objekt zum Zeitpunkt des Verkaufs und mindestens in den zwei vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. „Wobei eine Selbstnutzung auch dann vorliegt, wenn die Wohnung dem eigenen Kind unentgeltlich überlassen wird“, erläutert die Steuerexpertin. „Allerdings gilt das nur unter der Vorgabe, dass die Tochter oder der Sohn zum Zeitpunkt des Verkaufs noch kindergeldberechtigt ist“, stellt Karbe-Geßler klar.
Der Kindergeldbezug ist Voraussetzung
In einem konkreten Fall war genau das der Knackpunkt. In ihm (Az. IX R 28/21) hatte der Bundesfinanzhof in München (BFH) nämlich einer Mutter aus diesem Grund die Steuerfreiheit abgesprochen. Es gilt: Kein Kindergeldbezug, keine Steuerbefreiung!
Die Frau hatte eine Wohnung am Studienort ihrer Kinder gekauft. Zwei ihrer drei Söhne nutzten die Wohnung während ihres
Studiums, der dritte Sohn war nur sporadisch immer wieder mal in der Immobilie anwesend. Schon sechs Jahre nach dem Kauf veräußerte dann die Frau die Wohnung mit Gewinn.
Alle Kinder müssen Kindergeld erhalten
Die beiden studierenden Söhne waren zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits 27 Jahre alt und damit nicht mehr kindergeldberechtigt. Das war nur noch der dritte Sohn. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass in diesem Fall die Steuerfreiheit entfällt. Es reiche nämlich nicht aus, wenn nur ein Sohn Kindergeld beziehe.
„Eltern, die ihre Wohnungen ihren Kindern unentgeltlich überlassen und innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen wollen, sollten daher darauf achten, dass wirklich alle in der Wohnung gemeldeten Kinder noch Kindergeld erhalten können“, rät Karbe-Geßler. (tmn/bif)