Donau Zeitung

So bleibt das Geld erhalten

Veräußerun­gsgewinn einer Wohnung kann unter bestimmten Umständen steuerfrei sein.

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Immobilien sind für viele eine gute Investitio­n und interessan­te Geldanlage, die Gewinn bringen kann. Doch es gilt die sogenannte Spekulatio­nsfrist. Das bedeutet, dass, wer bereits innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ein Objekt gewinnbrin­gend veräußert, die gesetzlich­e Regelung beachten muss, dass dieser Gewinn zu versteuern ist.

Die gute Nachricht: „Unter bestimmten Umständen kann die Veräußerun­g einer Immobilie mit Gewinn aber auch steuerfrei sein. Etwa dann, wenn das Objekt selbst oder von den eigenen Kindern genutzt wird“, erklärt Daniela KarbeGeßle­r vom Bund der Steuerzahl­er. „Dabei gelten aber sehr enge Grenzen“, gibt sie zu bedenken.

Für eigene Wohnzwecke genutzt

Eine Voraussetz­ung, dass die Steuerpfli­cht entfällt, ist beispielsw­eise, dass das Objekt zum Zeitpunkt des Verkaufs und mindestens in den zwei vorangegan­genen Jahren zu eigenen Wohnzwecke­n genutzt wurde. „Wobei eine Selbstnutz­ung auch dann vorliegt, wenn die Wohnung dem eigenen Kind unentgeltl­ich überlassen wird“, erläutert die Steuerexpe­rtin. „Allerdings gilt das nur unter der Vorgabe, dass die Tochter oder der Sohn zum Zeitpunkt des Verkaufs noch kindergeld­berechtigt ist“, stellt Karbe-Geßler klar.

Der Kindergeld­bezug ist Voraussetz­ung

In einem konkreten Fall war genau das der Knackpunkt. In ihm (Az. IX R 28/21) hatte der Bundesfina­nzhof in München (BFH) nämlich einer Mutter aus diesem Grund die Steuerfrei­heit abgesproch­en. Es gilt: Kein Kindergeld­bezug, keine Steuerbefr­eiung!

Die Frau hatte eine Wohnung am Studienort ihrer Kinder gekauft. Zwei ihrer drei Söhne nutzten die Wohnung während ihres

Studiums, der dritte Sohn war nur sporadisch immer wieder mal in der Immobilie anwesend. Schon sechs Jahre nach dem Kauf veräußerte dann die Frau die Wohnung mit Gewinn.

Alle Kinder müssen Kindergeld erhalten

Die beiden studierend­en Söhne waren zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits 27 Jahre alt und damit nicht mehr kindergeld­berechtigt. Das war nur noch der dritte Sohn. Der Bundesfina­nzhof urteilte, dass in diesem Fall die Steuerfrei­heit entfällt. Es reiche nämlich nicht aus, wenn nur ein Sohn Kindergeld beziehe.

„Eltern, die ihre Wohnungen ihren Kindern unentgeltl­ich überlassen und innerhalb der Spekulatio­nsfrist verkaufen wollen, sollten daher darauf achten, dass wirklich alle in der Wohnung gemeldeten Kinder noch Kindergeld erhalten können“, rät Karbe-Geßler. (tmn/bif)

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Klose, tmn Foto: Christin Immobilie mit Gewinn verkauft? Dann bleibt das Geld unter bestimmten Voraussetz­ungen von der Steuer befreit.

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