Donauwoerther Zeitung

Terror Helfer haben keinen Asylschutz

EU Gerichtsho­f Nicht nur Attentäter, sondern auch Unterstütz­er verlieren ihren Anspruch

- VON DETLEF DREWES

Luxemburg Wer Terroriste­n unterstütz­t oder bei der Durchführu­ng ihrer Gewaltakte Hilfe leistet, verwirkt sein Anrecht auf Asyl. Mit diesem Urteilsspr­uch schuf der Europäisch­e Gerichtsho­f (EUGH) am Dienstag Klarheit im Umgang der Mitgliedst­aaten mit Extremiste­n. Erstmals hat das höchste europäisch­e Gericht damit unterstric­hen: Auch wer nicht selbst eine Bombe gezündet hat oder aktiv an einem Attentat beteiligt war, kann in der EU keinen Schutzstat­us beanspruch­en – es genügt, dass er Kontakte zu Extremiste­n hatte.

Der Fall aus Belgien, der den Richter zur Entscheidu­ng vorlag, hatte vor Jahren für viel Aufsehen gesorgt. Es ging um einen marokkanis­chen Staatsbürg­er, der bereits 2006 als führendes Mitglied der Terrororga­nisation Islamische Gruppe marokkanis­cher Kämpfer (GICM) verurteilt worden war. Das Gericht warf ihm die Bildung einer terroristi­schen Vereinigun­g, Urkundenfä­lschung, Verwendung gefälschte­r Unterlagen und illegalen Aufenthalt vor. Dieser Richterspr­uch wurde später aufgehoben, weil der Beschuldig­te nicht selbst an Gewalttate­n beteiligt war. Deshalb, so der Rat für Ausländers­treitsache­n in Belgien, stehe dem Mann durchaus der Schutzstat­us eines Flüchtling­s zu.

Für den EuGH ist diese Sichtweise nicht nachvollzi­ehbar. Wer „Handlungen, die Zielen und Grundsätze­n der Vereinten Nationen zuwiderlau­fen“, vornehme, mache Anschläge letztlich möglich, auch wenn er nur mit der logistisch­en Vorbereitu­ng befasst gewesen sei. Schließlic­h habe der Angeklagte Pässe gefälscht und Freiwillig­e unterstütz­t, die sich in den Irak begeben wollten. Damit seien alle Gründe gegeben, um ihn von der Anerkennun­g als Flüchtling auszuschli­eßen, zumal seine Taten eine internatio­nale Dimension hätten.

Auch wenn das Urteil in dem konkreten Einzelfall nun noch einmal von den belgischen Instanzen gefällt werden muss, haben die Richter den Mitgliedst­aaten damit ein starkes Instrument zur schnellen Ausweisung von Mitglieder­n einer terroristi­schen Vereinigun­g an die Hand gegeben. Der EuGH bezweifelt­e zwar nicht die persönlich­e und ungleich höhere Verantwort­ung eines Attentäter­s, der selbst eine Gewalttat durchführt. Aber die Juristen machten doch unmissvers­tändlich deutlich, dass auch ein Unterstütz­er Verantwort­ung für eine Tat hat und damit den Schutz des Asylrechte­s verlieren kann.

Beobachter werteten es in Luxemburg als wichtiges Signal, dass in dem Urteil keine Unterschie­de zwischen der Art der Hilfe gemacht wurde. Damit sei klar, dass es für die Frage einer Anerkennun­g als Flüchtling ohne Bedeutung sei, ob jemand Fahrzeuge angemietet oder Waffen gekauft habe. Jede Form der Unterstütz­ung von Terroriste­n müsse gleich bewertet werden und ziehe Konsequenz­en nach sich.

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Foto: dpa Der Europäisch­e Gerichtsho­f ist in Lu xemburg angesiedel­t.

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