I wie Immunität
Abgeordnete haben es gut. Denn sie genießen bei ihrer Arbeit Immunität und Indemnität, das heißt: Sie sind bei der Ausübung ihres politischen Mandats vor Strafverfolgung geschützt. Zudem haben sie das Recht auf freie Rede im Bundestag und dürfen nicht wegen ihrer Äußerungen im Plenum oder wegen ihres Abstimmungsverhaltens strafrechtlich verfolgt werden.
Das ist kein Freifahrtschein für Parlamentarier, jederzeit und überall Gesetze zu brechen, die Geschwindigkeit zu übertreten, sich mit Alkohol ans Steuer zu setzen oder im Halteverbot zu parken. Auch Abgeordnete sind an Recht und Ordnung gebunden. So fallen verleumderische Beleidigungen und Äußerungen außerhalb des parlamentarischen Bereichs nicht unter den Schutz der Indemnität.
Wenn die Polizei gegen Abgeordnete ermittelt, weil sie zum Beispiel gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben oder im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, kann die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Immunität beantragen. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung prüft das Begehren, danach muss der Bundestag zustimmen. Einzige Ausnahme: Wenn die Polizei einen Abgeordneten auf frischer Tat erwischt, kann sie ihn sofort festnehmen.
Der prominenteste Abgeordnete, dessen Immunität in der endenden Legislaturperiode aufgehoben wurde, war der Grüne Volker Beck, bei dem die Polizei im vergangenen Jahr 0,6 Gramm einer „betäubungsmittelverdächtigen Substanz“entdeckt hatte. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von 7000 Euro wegen „geringer Schuld“eingestellt.