Mehr ausländische Fachkräfte
Koalition einig über Einwanderungsgesetz
Berlin Union und SPD haben sich auf ein neues Regelwerk für den Zuzug ausländischer Fachkräfte geeinigt. Der aktuelle Entwurf für ein Fachkräfte-einwanderungsgesetz sieht auch neue Regeln für abgelehnte Asylbewerber vor, die arbeiten. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die Gründe, die eine Abschiebung verhindern, nicht selbst zu verantworten haben. Einen „Spurwechsel“für abgelehnte Asylbewerber direkt in die Arbeitsmigration sieht er nicht vor. Den Entwurf hatte das Bundesinnenministerium mit den Ressorts Arbeit und Wirtschaft gemeinsam erarbeitet.
Wie die Süddeutsche Zeitung berichtete, soll das Kabinett am 19. Dezember über den Entwurf entscheiden. Er sieht eine Lockerung der Regeln für Ausländer aus Nichteu-staaten vor, die in Deutschland arbeiten wollen. In Zukunft soll jeder hier arbeiten dürfen, der einen Arbeitsvertrag „und eine anerkannte Qualifikation“vorweisen kann. Die bisher vorgeschriebene Prüfung, ob ein Deutscher oder ein Eubürger für die Stelle infrage käme, fiele dann weg.
Wer eine Berufsausbildung hat, soll für maximal sechs Monate nach Deutschland kommen dürfen, um sich eine Stelle zu suchen. Er muss allerdings vorher belegen, dass er seinen Lebensunterhalt in dieser Zeit bestreiten kann, ohne hier zu arbeiten. Nur bis zu zehn Wochenstunden „Probearbeiten“sind gestattet. Neu ist außerdem: Absolventen einer deutschen Auslandsschule und Ausländer mit guten Deutschkenntnissen, die einen Schulabschluss haben, der den deutschen gleichgestellt ist, dürfen für einige Monate kommen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, darf maximal 24 Jahre alt sein.
Gelockert werden auch die Regeln für die sogenannte Ausbildungsduldung. Sie ermöglicht schon heute, dass abgelehnte Asylbewerber während ihrer Lehre nicht abgeschoben werden und nach dem Abschluss noch zwei Jahre hier arbeiten dürfen.
Besonders umstritten waren in den Verhandlungen zwischen Union und SPD die Kriterien für eine zweijährige „Beschäftigungsduldung“. Voraussetzung ist jetzt, dass die Betroffenen ihren Lebensunterhalt selbst sichern und seit eineinhalb Jahren mit mindestens 35 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Außerdem muss ihre Identität zweifelsfrei sein.
Damit diese Regelung keine falschen Anreize schafft, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Altfällen und Menschen, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes ins Land gekommen sind. Letztere erhalten nur dann eine „Beschäftigungsduldung“, wenn sie spätestens ein halbes Jahr nach der Einreise ihre Identität offengelegt haben. Außerdem können sie diesen Status frühestens ein Jahr nach Ablehnung ihres Asylantrags erhalten. Arbeiten dürfen sie zwar auch vorher schon. Den zweijährigen Schutz vor Abschiebung erhalten sie in diesem Jahr aber nicht. Damit wird ein direkter „Spurwechsel“vermieden.