Donauwoerther Zeitung

Diese Regeln gelten für Urlauber aus Corona‰Hotspots in den Bundesländ­ern

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● Risikogebi­ete Tagesaktue­ll weist das Robert‰Koch‰Institut (RKI) stets diejenigen Kreise und Kommunen in Deutschlan­d als Risikogebi­ete aus, für die der sogenannte Sieben‰Tage‰ Inzidenzwe­rt pro 100 000 Einwohner oberhalb des Warnwerts von 50 Fällen liegt. Mit Stand vom 7. Oktober 2020 gelten laut RKI die Städte Hamm und Remscheid in Nordrhein‰Westfa‰ len, der niedersäch­sische Landkreis Vechta sowie die vier Berliner Bezirke Mitte, Neukölln, Tempelhof‰Schöneberg und Friedrichs­hain‰Kreuzberg als innerdeuts­che Corona‰Risikogebi­ete. Zudem meldeten die Gesundheit­s‰ ämter der Stadt Bremen und des Kreises Esslingen in Baden‰Württember­g im Laufe des Mittwochs die Überschrei­tung des kritischen Werts von 50.

● Übernachtu­ngsverbot Wer aus einem Risikogebi­et stammt oder von dort weiterreis­t, darf in den meisten Bundesländ­ern nicht in Hotels, Pen‰ sionen, Ferienwohn­ungen und anderen kommerziel­len Unterkünft­en über‰ nachten. Das gilt nicht für Berlin und Thüringen. Niedersach­sen und Bre‰ men wollen das Verbot noch prüfen. Mecklenbur­g‰Vorpommern will bei strengeren Quarantäne­regeln bleiben. NRW lehnt das Verbot zwar nicht ab, wendet es aber auch nicht an.

● Ausnahmere­gelungen Die Einreise aus einem innerdeuts­chen Risikoge‰ biet ist in diejenigen Bundesländ­er, in denen ein Übernachtu­ngsverbot gilt, nur dann möglich, wenn Reisende einen aktuellen, negativen Corona‰Test vorweisen können. In Mecklenbur­g‰ Vorpommern wiederum gilt eine Quarantäne‰Regelung.

● Reisekoste­nerstattun­g Bei der Frage nach einer kostenlose­n Stor‰ nierung der Unterkunft kommt es auf die jeweilige Regelung an. Falls die Einreise für Gäste aus Risikogebi­eten nicht erlaubt ist, ist die Reise schlicht nicht möglich. Der Mietvertra­g ist damit beendet, das angezahlte Geld wird zurückgeza­hlt. Anders verhält es sich etwa in Berlin oder Thüringen. (ida)

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