Donauwoerther Zeitung

Welches Radlicht erlaubt ist

Die Vielfalt ist groß, aber nicht alles legal

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Berlin Wer für sein Fahrrad Ansteckleu­chten nutzt, sollte sie in der dunklen Jahreszeit unterwegs stets bei sich haben. Auch tagsüber könne ihr Einsatz bei schlechter Sicht etwa durch Nebel oder Regen erforderli­ch sein, erläutert die Deutsche Verkehrswa­cht (DVW). Was ist an Beleuchtun­g vorgeschri­eben?

Neben fest installier­ten Lichtanlag­en mit Dynamo dürfen auch mobile Leuchten für vorn und hinten am Fahrrad zu Einsatz kommen. Die Lichter werden bei Bedarf angebracht und müssen unterwegs sicher sitzen. Akkus oder Batterien müssen so voll sein, dass sie ausreichen­d lange leuchten können. Daher checken Radler ihre Lichtanlag­e besser regelmäßig. Starke LEDLampen müssen so eingestell­t sein, dass sie niemanden blenden.

Zu dieser aktiven Beleuchtun­g gehört ein weiß leuchtende­r Scheinwerf­er vorn, der auch mit Tagfahrund Fernlichtf­unktion ausgestatt­et sein darf. Hinten muss ein rotes Rücklicht leuchten, das wiederum ein Brems- und Standlicht haben darf. Blinkende Lichter sind nach DVW-Angaben dagegen nicht erlaubt. Zur passiven Beleuchtun­g gehören zahlreiche Reflektore­n, die nach vorne und hinten wirken sowie in den Pedalen und an den Laufrädern angebracht sein müssen.

Die Bauteile müssen ein Prüfzeiche­n des Kraftfahrt-Bundesamte­s tragen. Das besteht aus einer Wellenlini­e, gefolgt von einem „K“sowie einer vierstelli­gen Prüfnummer. Bei mangelhaft­er Beleuchtun­g kann ein Bußgeld von mindestens 20 Euro fällig werden, warnt die DVW. Sonderrege­ln gibt es beispielsw­eise für Lastenräde­r, die breiter als einen Meter sind. Bei ihnen muss die nach vorn und hinten wirkende aktive und passive Beleuchtun­g zweimal angebracht sein.

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Foto: umwelttren­z, Adobe Stock Anstecklic­hter sind erlaubt – aber nicht alle.

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