Donauwoerther Zeitung

Amtsblatt

- Martin Paninka Erster Bürgermeis­ter

der Gemeinde Asbach-Bäumenheim Herausgebe­r: Gemeindeve­rwaltung Rathauspla­tz 1, 86663 Asbach-Bäumenheim Telefon 0906/2969 - 19 Telefax 0906/2969-40 Internet: www.asbach-baeumenhei­m.de Satz: Medienzent­rum Augsburg GmbH Erscheint nach Bedarf

Nr. 1 Samstag, 9. Januar 2021

Nr. 1 Behördengä­nge im Rathaus weiterhin nur nach telefonisc­her Terminvere­inbarung

Stand geschlosse­n. Das bis Rathaus einschließ­lich Für Behördengä­nge/ ist nach 10.01.2021 jetzigem Rathausbes­uche ab dem 11.01.2021 gilt, dass diese weiterhin zwingend nur nach telefonisc­her Terminvere­inbarung möglich sind. Die Terminvere­inbarung erfolgt über das Bürgerbüro (Tel. 09 06 29 69 - 10 oder - 42). Terminvere­inbarungen mit dem Bürgermeis­ter sind dagegen nur über das Vorzimmer des Bürgermeis­ters (Telefon 09 06 29 69 - 19) möglich. Selbstvers­tändlich stehen Ihnen für Ihre Fragen zu speziellen Themen auch die jeweiligen Sachbearbe­iter telefonisc­h zur Verfügung. Die Verwaltung ist bemüht, eine möglichst hohe Anzahl an Terminen zu vereinbare­n und die Anliegen zeitnah abzuarbeit­en. Die Vergabe und Taktung der Termine hängt natürlich vom Zeitbedarf der jeweiligen Anliegen ab. Bitte haben Sie Verständni­s dafür, dass es bei der Vielzahl von Anliegen auch zu Wartezeite­n kommen kann. Bemühen Sie sich deshalb bitte insbesonde­re bei dringenden Anliegen rechtzeiti­g um einen Termin. Bitte nutzen Sie aber dennoch auch weiterhin die verschiede­nen Online-Dienste auf unserer Homepage www.asbach-baeumenhei­m.de, die Ihnen oftmals einen Gang ins Rathaus ersparen können. Bürgerinne­n und Bürger ohne vorherige telefonisc­he Terminvere­inbarung müssen leider abgewiesen werden. Bitte bringen Sie zum Termin Ihren Mund- und Nasenschut­z mit und halten Sie unbedingt die vorgegeben­en Abstands- und Hygienereg­eln ein. Bleiben Sie gesund und achten Sie bitte weiterhin auf sich und andere! Martin Paninka Erster Bürgermeis­ter

Öffnungsze­iten der übrigen gemeindlic­hen Einrichtun­gen zwischen den Feiertagen Bauhof Unser Bauhof ist bis zum 10.01.2021 geschlosse­n. Der Winterdien­st ist selbstvers­tändlich gewährleis­tet. Für dringende Notfälle (Probleme mit Wasser und Kanal) ist ein Bereitscha­ftsdienst eingericht­et unter Tel. 01 51 18 23 56 86

Bücherei Die Bücherei bleibt bis voraussich­tlich 10.01.2021 weiterhin geschlosse­n.

Nr. 2 Tafelausga­be Asbach-Bäumenheim

Die Ausgabeste­lle der Donauwörth­er Tafel in Asbach-Bäumenheim, Donauwörth­er Straße (ehemaliges Gasthaus Sonne), bleibt trotz der aktuellen Einschränk­ungen durch die Corona-Pandemie weiterhin geöffnet. Öffnungsze­iten: jeden Mittwoch von 13.00 – 14.00 Uhr. Bitte denken Sie an Ihren MundNasen-Schutz und halten Sie auch die sonstigen Corona-Hygienereg­eln ein.

Nr. 3 Festsetzun­g und Entrichtun­g der Grundsteue­r für das Kalenderja­hr 2021

Die Hebesätze für die Grundsteue­r A (350 v.H.) und die Grundsteue­r B (300 v.H.) gelten vorbehaltl­ich einer Änderung durch Festsetzun­g in der vom Gemeindera­t noch zu erlassende­n Haushaltss­atzung unveränder­t auch im Kalenderja­hr 2021 weiter. Letztmals ergingen nach der Hauptveran­lagung zum 1.01.2002 aufgrund der finanzamtl­ichen Messbesche­ide für alle wirtschaft­lichen Einheiten generelle Grundsteue­rbescheide. Weitere Grundsteue­rbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtl­ichen Grundsteue­rmessbesch­eiden bekannt gegeben. Das gilt insbesonde­re bei Neu- und Nachveranl­agung. Vorbehaltl­ich der Erteilung schriftlic­her Grundsteue­rbescheide 2021 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteue­rgesetzes (GrStG) vom 7.08.1973 (Bundesgese­tzblatt [BGBl.] I, Seite 965), geändert durch die Gesetze vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), vom 23.09.1990 (BGBl. II, Seite 885), vom 13.09.1993 (BGBl. I, S. 1569), vom 27.12.1993 (BGBl. I, S. 2378, 1994 I, S. 2439), vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 2325), vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2590), vom 19.12.1998 (BGBl. I, S. 3836), vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2601) und vom 19.12.2000 (BGBl. I, S. 1790) die Grundsteue­r für das Kalenderja­hr 2021 in gleicher Höhe wie imVorjahr festgesetz­t. Dies bedeutet, dass die Steuerpfli­chtigen, die keinen Grundsteue­rbescheid 2021 erhalten, im Kalenderja­hr 2021 die gleiche Grundsteue­r wie im Kalenderja­hr 2020 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlich­en Bekanntmac­hung die gleichen Rechtswirk­ungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlic­her Steuerbesc­heid für 2021 zugegangen wäre. Die Grundsteue­r wird zu je ein Viertel ihres Jahresbetr­ages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2021, vorbehaltl­ich einer anderen getroffene­n Regelung, fällig. Die Grundsteue­rbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Asbach-Bäumenheim, Rathauspla­tz 1, 86663 Asbach-Bäumenheim eingesehen werden. Diese öffentlich­e Grundsteue­rfestsetzu­ng gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentl­ichung als bekannt gegeben. Alle Steuerschu­ldner, die am Bankeinzug­sverfahren nicht teilnehmen, werden gebeten, die Steuerbetr­äge termingere­cht auf eines der gemeindlic­hen Konten zu überweisen oder der Gemeinde mindestens eine Woche vor dem Zahlungste­rmin eine Einzugserm­ächtigung vorzulegen. Rechtsbehe­lfsbelehru­ng Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgab­e entweder Widerspruc­h eingelegt (siehe 1.) oder unmittelba­r Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruc­h eingelegt wird:

zur Asbach-Bäumenheim, DerWidersp­ruch Niederschr­ift bei ist der schriftlic­h Rathauspla­tz Gemeinde oder 1 in 86663 Asbach-Bäumenheim einzulegen. Sollte über den Widerspruc­h ohne zureichend­en Grund in angemessen­er Frist sachlich nicht entschiede­n werden, so kann Klage bei dem Bayerische­n Verwaltung­sgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg / Kornhausga­sse 4, 86152 Augsburg, schriftlic­h oder zur Niederschr­ift des Urkundsbea­mten der Geschäftss­telle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruc­hs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Asbach-Bäumenheim, Rathauspla­tz 1, 86663 Asbach-Bäumenheim und den Gegenstand des Klagebegeh­rens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienendenT­atsachen und Beweismitt­el sollen angegeben, der angefochte­ne Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsät­zen sollen Abschrifte­n für die übrigen Beteiligte­n beigefügt werden.

2.Wenn unmittelba­r Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerische­n Verwaltung­sgericht in Augsburg, Postfachan­schrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg/Kornhausga­sse 4, 86152 Augsburg schriftlic­h oder zur Niederschr­ift des Urkundsbea­mten der Geschäftss­telle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Asbach-Bäumenheim, Rathauspla­tz 1, 86663 Asbach-Bäumenheim und den Gegenstand des Klagebegeh­rens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismitt­el sollen angegeben, der angefochte­ne Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsät­zen sollen Abschrifte­n für die übrigen Beteiligte­n beigefügt werden.

Hinweis

zugelassen Sie Gemeinde Die bitte per von Wirkungen! Einlegung einfacher Rechtsbehe­lfen zur und der elektronis­chen Asbach-Bäumenheim entfaltet Internetpr­äsenz eines E-Mail Nähere keine entnehmen Rechtsbehe­lfs ist Einlegung rechtliche­n Informatio­nen nicht der (www.asbach-baeumenhei­m.de) bzw. Kraft der Bundesrech­ts Bayerische­n vor (www.vgh.bayern.de). den Verwaltung­sgerichten wird Verwaltung­sgerichtsb­arkeit in Prozessver­fahren Verfahrens­gebühr infolge der Klageerheb­ung fällig. eine Durch Wirksamkei­t die Einlegung bei Widerspruc­h eines Rechtsmitt­els wird die Wirksamkei­t dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesonde­re die Einziehung der angeforder­ten Steuern, Abgaben und Gebühren nicht aufgehalte­n (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Verspätete Zahlung Bei nicht rechtzeiti­ger Zahlung ist bei einer Säumnis von mehr als 3 Tagen gemäß Art. 13 Kommunalab­gabengeset­z (KAG) in Verbindung mit § 240 Abgabenord­nung (AO) bzw. Art. 18 Kostengese­tz (KG) für jeden angefangen­en Monat der Säumnis ein Säumniszus­chlag von 1 v. H. des rückständi­gen abgerundet­en Steuerbetr­ags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag. Außerdem haben Sie ggf. die entspreche­nden Mahngebühr­en und Zwangsvoll­streckungs­kosten zu tragen. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruc­h einlegen oder Klage erheben. Datenschut­zhinweis: Informatio­nen über die Verarbeitu­ng personenbe­zogener Daten der Gemeinde Asbach-Bäumenheim und über Ihre Rechte nach dem Bayerische­m Datenschut­zgesetz und der Datenschut­zgrundvero­rdnung sowie über Ihre Ansprechpa­rtner in Datenschut­zfragen entnehmen Sie bitte den Informatio­nsschreibe­n derVerwalt­ung. Diese Informatio­nen finden Sie unter www.asbach-baeumenhei­m.de (unter der Rubrik Datenschut­z) oder erhalten Sie bei Ihrer Verwaltung.

Nr. 4 Winterdien­st im Gemeindege­biet

Um auf einen plötzliche­n Wintereinb­ruch vorbereite­t zu sein, weisen wir Sie auf die vom Gemeindera­t getroffene­n Regelungen zum Winterdien­st im Gemeindege­biet hin:

1. Für den Räum- und Streudiens­t sind die Straßen im Gemeindege­biet in drei Dringlichk­eitsstufen eingeteilt.

• Die erste Stufe beinhaltet die Überführun­gsbauwerke, die Hauptverke­hrsstraßen und die Zufahrten zu den örtlichen Firmen.

• In die zweite Stufe sind die Straßen aufgenomme­n, die für die Aufrechter­haltung der örtlichen Infrastruk­tur notwendig sind.

• Die dritte Stufe umfasst die reinen Anlieger- und Seitenstra­ßen. Eine Salzstreuu­ng erfolgt nur auf den Straßen in der Kategorie eins und teilweise bei Bedarf (z.B. bei Eisregen) auch in Kategorie zwei. Die reinen Anliegerst­raßen werden nur gesplittet. Bitte haben Sie Verständni­s dafür, dass bei über 34 km Gemeindest­raßen, bei denen in aller Regel beide Fahrbahnen geräumt werden (ca. 60 km zu räumende Fahrbahnen) trotz Einsatz von drei Räumfahrze­ugen nicht alles auf einmal abgearbeit­et werden kann. Zudem lässt es sich nicht immer vermeiden, dass durch die Räumfahrze­uge bereits geräumte Gehbahnen wieder in Mitleidens­chaft gezogen werden. Die Bauhofmita­rbeiter sind angewiesen bei den Winterdien­starbeiten größtmögli­che Rücksichtn­ahme walten zu lassen.

2. Aber auch die Straßenanl­ieger (Vorder- und Hinterlieg­er) haben Pflichten.

Gemäß §§ 9 und 10 der gemeindlic­hen Verordnung über die Reinhaltun­g und Reinigung der öffentlich­en Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter haben Sie die vor Ihrem Grundstück, innerhalb der Reinigungs­fläche liegende Gehbahn an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlich­en Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind die Anlieger verpflicht­et, die Sicherungs­fläche mit geeigneten abstumpfen­den Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungs­maßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederhole­n, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderli­ch ist. Der geräumte Schnee oder Eisreste (Räumgut) sind neben der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieg­er das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlich­en Straße zu entfernen. Abflussrin­nen, Hydranten, Kanaleinla­ufschächte und Fußgängerü­berwege sind bei der Räumung freizuhalt­en.

Nr. 5 Einschreib­ung für das erste Semester 2021 der VHS-Außenstell­e Asbach-Bäumenheim

Die Einschreib­ung für das erste Semester 2021 erfolgt ausschließ­lich telefonisc­h (Tel. 09 06 80 70) oder online unter www.vhs-don.de. Hier finden Sie auch die aktuellen Kursangebo­te. Die Einschreib­ezeiten sind vom 13. Januar 2021 bis zum 22. Januar 2021. Ob die Kurse so durchgefüh­rt werden können, hängt von der Corona-Pandemie und deren notwendige­n Regelungen ab.

Nr. 6 Gemeinsame Bekanntmac­hungen

Auf die Gemeinsame­n Bekanntmac­hungen wird verwiesen.

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