Amtsblatt
der Gemeinde Asbach-Bäumenheim Herausgeber: Gemeindeverwaltung Rathausplatz 1, 86663 Asbach-Bäumenheim Telefon 0906/2969 - 19 Telefax 0906/2969-40 Internet: www.asbach-baeumenheim.de Satz: Medienzentrum Augsburg GmbH Erscheint nach Bedarf
Nr. 1 Samstag, 9. Januar 2021
Nr. 1 Behördengänge im Rathaus weiterhin nur nach telefonischer Terminvereinbarung
Stand geschlossen. Das bis Rathaus einschließlich Für Behördengänge/ ist nach 10.01.2021 jetzigem Rathausbesuche ab dem 11.01.2021 gilt, dass diese weiterhin zwingend nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich sind. Die Terminvereinbarung erfolgt über das Bürgerbüro (Tel. 09 06 29 69 - 10 oder - 42). Terminvereinbarungen mit dem Bürgermeister sind dagegen nur über das Vorzimmer des Bürgermeisters (Telefon 09 06 29 69 - 19) möglich. Selbstverständlich stehen Ihnen für Ihre Fragen zu speziellen Themen auch die jeweiligen Sachbearbeiter telefonisch zur Verfügung. Die Verwaltung ist bemüht, eine möglichst hohe Anzahl an Terminen zu vereinbaren und die Anliegen zeitnah abzuarbeiten. Die Vergabe und Taktung der Termine hängt natürlich vom Zeitbedarf der jeweiligen Anliegen ab. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es bei der Vielzahl von Anliegen auch zu Wartezeiten kommen kann. Bemühen Sie sich deshalb bitte insbesondere bei dringenden Anliegen rechtzeitig um einen Termin. Bitte nutzen Sie aber dennoch auch weiterhin die verschiedenen Online-Dienste auf unserer Homepage www.asbach-baeumenheim.de, die Ihnen oftmals einen Gang ins Rathaus ersparen können. Bürgerinnen und Bürger ohne vorherige telefonische Terminvereinbarung müssen leider abgewiesen werden. Bitte bringen Sie zum Termin Ihren Mund- und Nasenschutz mit und halten Sie unbedingt die vorgegebenen Abstands- und Hygieneregeln ein. Bleiben Sie gesund und achten Sie bitte weiterhin auf sich und andere! Martin Paninka Erster Bürgermeister
Öffnungszeiten der übrigen gemeindlichen Einrichtungen zwischen den Feiertagen Bauhof Unser Bauhof ist bis zum 10.01.2021 geschlossen. Der Winterdienst ist selbstverständlich gewährleistet. Für dringende Notfälle (Probleme mit Wasser und Kanal) ist ein Bereitschaftsdienst eingerichtet unter Tel. 01 51 18 23 56 86
Bücherei Die Bücherei bleibt bis voraussichtlich 10.01.2021 weiterhin geschlossen.
Nr. 2 Tafelausgabe Asbach-Bäumenheim
Die Ausgabestelle der Donauwörther Tafel in Asbach-Bäumenheim, Donauwörther Straße (ehemaliges Gasthaus Sonne), bleibt trotz der aktuellen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie weiterhin geöffnet. Öffnungszeiten: jeden Mittwoch von 13.00 – 14.00 Uhr. Bitte denken Sie an Ihren MundNasen-Schutz und halten Sie auch die sonstigen Corona-Hygieneregeln ein.
Nr. 3 Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021
Die Hebesätze für die Grundsteuer A (350 v.H.) und die Grundsteuer B (300 v.H.) gelten vorbehaltlich einer Änderung durch Festsetzung in der vom Gemeinderat noch zu erlassenden Haushaltssatzung unverändert auch im Kalenderjahr 2021 weiter. Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 1.01.2002 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben. Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung. Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2021 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), geändert durch die Gesetze vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), vom 23.09.1990 (BGBl. II, Seite 885), vom 13.09.1993 (BGBl. I, S. 1569), vom 27.12.1993 (BGBl. I, S. 2378, 1994 I, S. 2439), vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 2325), vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2590), vom 19.12.1998 (BGBl. I, S. 3836), vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2601) und vom 19.12.2000 (BGBl. I, S. 1790) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in gleicher Höhe wie imVorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2021 erhalten, im Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2021 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ein Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2021, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Asbach-Bäumenheim, Rathausplatz 1, 86663 Asbach-Bäumenheim eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Alle Steuerschuldner, die am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, werden gebeten, die Steuerbeträge termingerecht auf eines der gemeindlichen Konten zu überweisen oder der Gemeinde mindestens eine Woche vor dem Zahlungstermin eine Einzugsermächtigung vorzulegen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
zur Asbach-Bäumenheim, DerWiderspruch Niederschrift bei ist der schriftlich Rathausplatz Gemeinde oder 1 in 86663 Asbach-Bäumenheim einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg / Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Asbach-Bäumenheim, Rathausplatz 1, 86663 Asbach-Bäumenheim und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienendenTatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2.Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg/Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Asbach-Bäumenheim, Rathausplatz 1, 86663 Asbach-Bäumenheim und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweis
zugelassen Sie Gemeinde Die bitte per von Wirkungen! Einlegung einfacher Rechtsbehelfen zur und der elektronischen Asbach-Bäumenheim entfaltet Internetpräsenz eines E-Mail Nähere keine entnehmen Rechtsbehelfs ist Einlegung rechtlichen Informationen nicht der (www.asbach-baeumenheim.de) bzw. Kraft der Bundesrechts Bayerischen vor (www.vgh.bayern.de). den Verwaltungsgerichten wird Verwaltungsgerichtsbarkeit in Prozessverfahren Verfahrensgebühr infolge der Klageerhebung fällig. eine Durch Wirksamkeit die Einlegung bei Widerspruch eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuern, Abgaben und Gebühren nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Verspätete Zahlung Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist bei einer Säumnis von mehr als 3 Tagen gemäß Art. 13 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. Art. 18 Kostengesetz (KG) für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen abgerundeten Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag. Außerdem haben Sie ggf. die entsprechenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Datenschutzhinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Gemeinde Asbach-Bäumenheim und über Ihre Rechte nach dem Bayerischem Datenschutzgesetz und der Datenschutzgrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte den Informationsschreiben derVerwaltung. Diese Informationen finden Sie unter www.asbach-baeumenheim.de (unter der Rubrik Datenschutz) oder erhalten Sie bei Ihrer Verwaltung.
Nr. 4 Winterdienst im Gemeindegebiet
Um auf einen plötzlichen Wintereinbruch vorbereitet zu sein, weisen wir Sie auf die vom Gemeinderat getroffenen Regelungen zum Winterdienst im Gemeindegebiet hin:
1. Für den Räum- und Streudienst sind die Straßen im Gemeindegebiet in drei Dringlichkeitsstufen eingeteilt.
• Die erste Stufe beinhaltet die Überführungsbauwerke, die Hauptverkehrsstraßen und die Zufahrten zu den örtlichen Firmen.
• In die zweite Stufe sind die Straßen aufgenommen, die für die Aufrechterhaltung der örtlichen Infrastruktur notwendig sind.
• Die dritte Stufe umfasst die reinen Anlieger- und Seitenstraßen. Eine Salzstreuung erfolgt nur auf den Straßen in der Kategorie eins und teilweise bei Bedarf (z.B. bei Eisregen) auch in Kategorie zwei. Die reinen Anliegerstraßen werden nur gesplittet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei über 34 km Gemeindestraßen, bei denen in aller Regel beide Fahrbahnen geräumt werden (ca. 60 km zu räumende Fahrbahnen) trotz Einsatz von drei Räumfahrzeugen nicht alles auf einmal abgearbeitet werden kann. Zudem lässt es sich nicht immer vermeiden, dass durch die Räumfahrzeuge bereits geräumte Gehbahnen wieder in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Bauhofmitarbeiter sind angewiesen bei den Winterdienstarbeiten größtmögliche Rücksichtnahme walten zu lassen.
2. Aber auch die Straßenanlieger (Vorder- und Hinterlieger) haben Pflichten.
Gemäß §§ 9 und 10 der gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter haben Sie die vor Ihrem Grundstück, innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind die Anlieger verpflichtet, die Sicherungsfläche mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder Eisreste (Räumgut) sind neben der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Nr. 5 Einschreibung für das erste Semester 2021 der VHS-Außenstelle Asbach-Bäumenheim
Die Einschreibung für das erste Semester 2021 erfolgt ausschließlich telefonisch (Tel. 09 06 80 70) oder online unter www.vhs-don.de. Hier finden Sie auch die aktuellen Kursangebote. Die Einschreibezeiten sind vom 13. Januar 2021 bis zum 22. Januar 2021. Ob die Kurse so durchgeführt werden können, hängt von der Corona-Pandemie und deren notwendigen Regelungen ab.
Nr. 6 Gemeinsame Bekanntmachungen
Auf die Gemeinsamen Bekanntmachungen wird verwiesen.