Amtsblatt
der Gemeinde Mertingen Herausgeber: Gemeinde Mertingen Fuggerstraße 5 Telefon 0 90 78/96 00 - 0 Telefax 0 90 78/96 00 -20 E-Mail: gemeinde@mertingen.de Internet: www.mertingen.de Satz: Medienzentrum Augsburg GmbH Erscheint nach Bedarf
Nr. 1 Samstag, 9. Januar 2021
Nr. 1 Öffentliche Gemeinderatssitzung am Dienstag, 12.01.2021 um 19.00 Uhr
Am Dienstag, 12.01.2021 findet um 19.00 Uhr im Saal der Alten Brauerei Mertingen, Hilaria-Lechner-Str. 21, eine öffentliche Gemeinderatssitzung mit folgenderTagesordnung statt: 1. Bericht über das vorläufige Ergebnis der Jahresrechnung 2020 2. Umsetzung § 2b UStG; Beratung und Beschlussfassung über unterschiedliche Preise der Gemeinde Mertingen 3. Bauantrag – Tektur zur Errichtung einer Überdachung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2512, Gemarkung Mertingen 4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 27.10.2020 5. Antrag von Gemeinderatsmitglied Christine Riepold vom 13.12.2020 zur zeitlichen Limitierung zukünftiger Gemeinderatsitzungen 6. Antrag der Gemeinderatsmitglieder Wolfgang Kurka und Josef Saule vom 13.12.2020 zur Einführung eines digitalen Ratsinformationssystems und der Beschaffung von Endgeräten 7. Zuschussantrag des Reit- und Fahrvereins Donauwörth-Mertingen für Beteiligung an den Investitionen 2020 8. Mitteilungen und nachträglich eingegangene Beratungsgegenstände
Nr. 2 Eingeschränkter Dienstbetrieb im Rathaus
Um die Kontakte weiter einzuschränken und dadurch die Ausbreitung der Corona-Pandemie einzudämmen, wird das Rathaus den Dienstbetrieb teilweise einschränken und nur nach vorherigerTerminvereinbarung zugänglich sein. Terminvereinbarungen sind zu den üblichen Öffnungszeiten möglich unter Tel. 0 90 78/ 96 00 - 0 oder per E-Mail an buergerbuero@mertingen.de. Wir werden Sie selbstverständlich auf unserer Homepage unter www.mertingen.de über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.
Nr. 3 Christbaumsammelaktion
Die Christbaumsammelaktion des Elternbeirats der Kindertagesstätte Mertingen am Samstag, 9.01.2021 entfällt.
Nr. 4 Eintragung von Übermittlungssperren im Einwohnermeldeamt
Jeder Bürger hat die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen von Meldedaten zu widersprechen.
Grundsätzlich ist die Übermittlung dieser Daten zulässig. Auch im seit 01.11.2015 eingeführten Bundesmeldegesetz (BMG) ist dies so geregelt. Gegen folgende Auskünfte kann widersprochen werden:
Auskünfte an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Kirchen erhalten neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von deren Familienangehörigen. Als Familienangehöriger mit einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionszugehörigkeit kann der Weitergabe dieser Daten widersprochen werden. Diese Sperre wirkt demnach nur, wenn die Familienangehörigen nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG). Daten zum Zweck des Steuererhebungsrechts werden der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft in jedem Fall übermittelt (§ 42 Abs. 3 Satz 3 BMG).
Auskünfte an Parteien,Wählergruppen und anderenTrägern von Wahlvorschlägen
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorausgehenden Monaten Auskunft über Namen, Vornamen, Anschrift und evtl. Doktorgrade von Einwohnergruppen (z. B. Erstwähler, Rentner,…) erteilt werden. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Einen Monat nach der Wahl/ Abstimmung müssen die Daten wieder gelöscht werden (§ 50 Abs. 1 BMG). Widerspruch gegen die Datenweitergabe ist gemäß § 50 Abs. 5 BMG möglich.
Auskünfte über Alters- und Ehejubilare
Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie Presse und Rundfunk dürfen die Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 2 BMG). Mitgeteilt werden die Geburtstage ab 70 sowie Ehejubiläen ab 50 Jahren. Widerspruch ist ebenfalls gemäß § 50 Abs. 5 BMG möglich. Auskünfte an Adressbuchverlage Hier wird zur Führung von Adressbüchern Vor- und Familienname, evtl. Doktorgrade sowie die Anschrift von volljährigen Einwohnern übermittelt (§ 50 Abs. 3 BMG). Widerspruch ist möglich gemäß § 50 Abs. 5 BMG. Im Bereich der Gemeinde Mertingen werden derzeit keine Adressbücher geführt.
Datenübermittlung an das Bundesamt fürWehrverwaltung
Obwohl die Wehrpflicht nicht mehr besteht, werden an das Bundesamt für Wehrverwaltung jeweils zum 31.03. jeden Jahres Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit übermittelt, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Die Auskunft umfasst Vor- und Familiennamen sowie die aktuelle Anschrift. Diese Datenübermittlung dient dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr dazu, die betroffenen Personen über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz). Den oben angeführten Auskunftserteilungen kann im Bürgeramt der Gemeinde Mertingen (Zimmer 004) widersprochen werden. Ein Widerspruch ist jederzeit und kostenfrei möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es ist jedoch zu beachten, dass der Antragsteller persönlich erscheinen muss.
Nr. 5 Abfuhrtermine
Samstag, 9.01.2021 Abholung Biotonne (Gebiet 1) Montag, 11.01.2021 Abholung Restmülltonne (Gebiet 1) Mittwoch, 13.01.2021 Abholung Biotonne (Gebiet 3)
Nr. 6 Recyclinghof Mertingen
Der Recyclinghof an der Lauterbacher Straße ist am Samstag von 10.00 – 12.00 Uhr geöffnet. An Sonn- und Feiertagen ist der Recyclinghof geschlossen.
Nr. 7 Grüngutanlieferung
Das Grüngut wird zu folgenden Zeiten bei der Biogasanlage BENC KG, Zur Königsmühle 3, angenommen: Mo. bis Fr. 8.00 – 18.00 Uhr Samstag 8.00 – 13.00 Uhr An Sonn- und Feiertagen ist die Grüngutsammelstelle geschlossen. Die Kosten der Grüngutentsorgung richten sich nach den Gebührensätzen des Abfallwirtschaftsverbandes Nordschwaben.
Nr. 8 Gemeinsame Bekanntmachungen
Auf die Gemeinsamen Bekanntmachungen wird verwiesen.