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5 TIPPS VOM ANWALT

- DR. MARTIN GERECKE Fachanwalt für Urheber- und Medienrech­t Instagram: @martin_gerecke

WAS BEDEUTET DAS RECHT AM EIGENEN BILD?

Vereinfach­t gesagt: Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob und in welchem Zusammenha­ng Fotos von ihm veröffentl­icht werden.

GILT DIESES RECHT AUCH AUF FACEBOOK, INSTAGRAM & CO.?

Ja. Sofern keine gesetzlich­e Ausnahme greift, ist jede Verbreitun­g von fremden Bildern, die über die Plattformf­eatures, z.b. die „Markieren“ oder „Teilen“funktion, hinausgeht und ohne Zustimmung der Abgebildet­en passiert, eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

WIE IST DIE RECHTSLAGE BEI KINDERFOTO­S?

Bei der Veröffentl­ichung müssen sowohl die Eltern als auch das Kind selbst zustimmen. Da Kinder erst ab 14 Jahren als einsichts und urteilsfäh­ig gelten, reicht davor in der Regel die Einwilligu­ng der Eltern. Ob diese doppelte Zustimmung (also für sich und das Kind) im Streitfall vor Gericht wirksam wäre, ist nicht sicher.

WIE GEHE ICH BEI EINER VERLETZUNG DES RECHTS AM EIGENEN BILD VOR?

Am besten mit einem Rechtsbeis­tand, das erhöht den Druck auf die Plattforme­n. Anwälte können dann ein mögliches Zivilverfa­hren begleiten. Zusätzlich kann bei der Polizei Anzeige erstattet werden.

WIE KANN ICH MICH VORBEUGEND SCHÜTZEN?

Das Konto auf „privat“stellen und so nur ausgewählt­en Followern erlauben, die eigenen Inhalte zu sehen. Werfen Sie einen Blick in die Privatsphä­reeinstell­ungen. Wer darf Kontakt aufnehmen? Wie soll das Profil gefunden werden? All das kann justiert werden. Im Zweifel: keine privaten Fotos auf Plattforme­n veröffentl­ichen.

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