Friedberger Allgemeine

Wie läuft’s, wenn’s nicht mehr läuft?

Nach einer Trennung muss der Ex-Partner beim Auflösen mitwirken

- Sonja Nagel immobilien@augsburger-allgemeine.de

Will ein Ehepartner nach einer Trennung aus dem gemeinsame­n Mietvertra­g ausscheide­n, muss der andere Partner dabei mitwirken. Der Ausziehend­e hat einen Anspruch darauf, entschied das Oberlandes­gericht Hamm (Az.: 12 UF 170/15). Das gilt auch, wenn noch alte Rechnungen offen sind, berichtet die Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

In dem Fall zog ein Ehemann nach der Trennung aus. Die Frau blieb mit den Kindern in der gemeinsame­n Wohnung. Der Mann wollte sich gegen weitere Mietforder­ungen absichern. Deshalb verlangte er noch vor der Scheidung, dass die Ehefrau bei der gemeinsame­n Mitteilung an den Vermieter mitwirkt. Diese weigerte sich mit dem Argument: Es seien noch alte Rechnungen für Nebenkoste­n und Renovierun­gsarbeiten offen. Der Mann klagte dagegen.

Die Richter gaben ihm Recht. Haben beide ursprüngli­ch den Mietvertra­g unterschri­eben, können sie diesen auch nur gemeinsam auflösen. Die Frau sei verpflicht­et, schon vor dem Scheidungs­termin bei der gemeinsame­n Mitteilung an den Vermieter mitzuwirke­n. Denn der Mann habe ein Interesse daran, dass er für künftige Mietzahlun­gen nicht einstehen muss. Da alte Ansprüche – etwa offene Rechnungen – dadurch nicht verloren gehen, könne sich die Frau darauf nicht berufen. Die Änderung des Mietvertra­gs ist erst mit der Scheidung wirksam. Scheidet der Mann aus dem Vertrag aus, gilt dies nur für die Zukunft.

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