Wie läuft’s, wenn’s nicht mehr läuft?
Nach einer Trennung muss der Ex-Partner beim Auflösen mitwirken
Will ein Ehepartner nach einer Trennung aus dem gemeinsamen Mietvertrag ausscheiden, muss der andere Partner dabei mitwirken. Der Ausziehende hat einen Anspruch darauf, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 12 UF 170/15). Das gilt auch, wenn noch alte Rechnungen offen sind, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem Fall zog ein Ehemann nach der Trennung aus. Die Frau blieb mit den Kindern in der gemeinsamen Wohnung. Der Mann wollte sich gegen weitere Mietforderungen absichern. Deshalb verlangte er noch vor der Scheidung, dass die Ehefrau bei der gemeinsamen Mitteilung an den Vermieter mitwirkt. Diese weigerte sich mit dem Argument: Es seien noch alte Rechnungen für Nebenkosten und Renovierungsarbeiten offen. Der Mann klagte dagegen.
Die Richter gaben ihm Recht. Haben beide ursprünglich den Mietvertrag unterschrieben, können sie diesen auch nur gemeinsam auflösen. Die Frau sei verpflichtet, schon vor dem Scheidungstermin bei der gemeinsamen Mitteilung an den Vermieter mitzuwirken. Denn der Mann habe ein Interesse daran, dass er für künftige Mietzahlungen nicht einstehen muss. Da alte Ansprüche – etwa offene Rechnungen – dadurch nicht verloren gehen, könne sich die Frau darauf nicht berufen. Die Änderung des Mietvertrags ist erst mit der Scheidung wirksam. Scheidet der Mann aus dem Vertrag aus, gilt dies nur für die Zukunft.