Friedberger Allgemeine

Gucken darf man gratis

Gebühren rund um das neue Heim

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Umzug in ein neues Domizil ist teuer. Renovieren, neue Möbel – das kostet. Dabei kann schon die Wohnungssu­che ins Geld gehen, weil Makler und Vermieter Geld kassieren wollen. Doch ist das zulässig? Wichtige Fragen und Antworten rund um Gebühren beim Mieten und Kaufen:

Wer bezahlt eigentlich den Makler bei Mietwohnun­gen?

Für die Vermittlun­g von Mietwohnun­gen gilt seit 1. Juni 2015 das Bestellerp­rinzip: „Wer bestellt, bezahlt“. Der Grundsatz ist im Wohnungsve­rmittlungs­gesetz verankert. Und weil überwiegen­d Vermieter auf die Dienste von Maklern zurückgrei­fen, zahlen sie auch die Courtage. Diese dürfen sie nicht abwälzen. Tun Vermieter es dennoch, droht ein Bußgeld von 25000 Euro. Das Bundesverf­assungsger­icht hat jüngst das Bestellerp­rinzip bestätigt (Az.: 1 BvR 1015/15). Ein Mietintere­ssent zahlt nur dann Provision, wenn er für die Suche nach der neuen Bleibe selbst einen Makler einschalte­t und dieser erst mit dem Auftrag in der Tasche loszieht. In dem Fall sprechen Fachleute von einem qualifizie­rten Suchauftra­g.

Sind Besichtigu­ngspauscha­len für Mietwohnun­gen erlaubt?

Nein. „Es gibt keinen Anspruch auf eine Gebühr für Besichtigu­ngen“, betont Kai- Peter Breiholdt, Sprecher des Arbeitskre­ises Mietrecht des Berliner Anwaltsver­eins. Juristen leiten das aus dem Bestellerp­rinzip ab. Das Landgerich­t Stuttgart schob der Praxis eines Maklers einen Riegel vor, der von jedem Interessen­ten nur fürs Gucken 35 Euro kassiert hatte (Az.: 38 O 10/16 KfH).

Gibt es andere Gebühren?

Ja, zum Beispiel eine Vertragsau­sfertigung­sgebühr. Hier verlangen Vermieter oder Hausverwal­tung Geld, um den Papierkram zu erledigen. Dieses leiten sie aber an den Makler weiter. Breiholdt hält das für unzulässig. Der Rechtsanwa­lt schließt aber nicht aus, dass Suchende angesichts des Wohnungsma­ngels lieber stillschwe­igend zahlen.

Eine andere Variante kann die Abstandsza­hlung sein. Wenn Vermieter zum Beispiel für drei abgewetzte Sessel zwei Monatsmiet­en Abstand haben wollen, kann dahinter eine verkappte Maklergebü­hr stecken. Dies nachzuweis­en sei jedoch schwierig, meint Breihold. Außerdem ist es für Mieter problemati­sch, das Geld aus solch einem verdeckten Geschäft wiederzube­kommen. „Man kann ja nicht sagen, man sei getäuscht worden. Man hat es ja sehenden Auges akzeptiert.“

Darf der Interessen­t nach der bisherigen Miete fragen?

Darf er, sagt Ulrich Ropertz vom DeutDer schen Mieterbund (DMB). Von sich aus ist der Vermieter nicht zur Auskunft verpflicht­et. Nach der Erfahrung von Ropertz scheuen die meisten Wohnungssu­chenden die Frage nach der VormieterM­iete jedoch wegen des Risikos, aus den Bewerbern aussortier­t zu werden. Gleiches gilt für die Frage, warum die verlangte Miete über der Vergleichs­miete liegt. Dafür kann der Vermieter ja Gründe haben: zum Beispiel gute energetisc­he Sanierung.

Wie kommen Mieter trotzdem an die Mietinform­ationen?

Indem sie kritische Fragen nach dem Einzug stellen. Dann haben sie auch ein Recht auf Antworten. „Das Gesetz zur Mietpreisb­remse ist so angelegt“, begründet Ropertz den Umweg.

Bekommen Mieter zuviel gezahlte Miete zurück?

Nein. „Aber sie dürfen ihre Miete auf das gesetzlich­e Maß reduzieren. Das heißt Vergleichs­miete plus zehn Prozent“, erläutert Ropertz. Dazu wird die Mietübersc­hreitung gegenüber dem Vermieter gerügt und die Reduzierun­g angekündig­t. Die Bremse greift allerdings erst in der Zukunft: „Zu viel gezahlte Miete wird nicht erstattet.“

Und was gilt bei Kaufimmobi­lien?

Hier gilt das Bestellerp­rinzip nicht. Weil ein Kaufvertra­g vermittelt wird, ist nach wie vor Maklergebü­hr fällig. Deren Höhe und die Frage, wer bezahlt, sind vertraglic­h frei vereinbar. „Hier gilt Vertragsfr­eiheit“, sagt Hans-Joachim Beck vom Immobilien­verband Deutschlan­d (IVD). Überwiegen­d bleibt die Gebühr am Käufer hängen, der sie über einen prozentual­en Aufschlag auf den Kaufpreis bezahlt.

Die Provision fällt nur an, wenn der Kaufvertra­g unter Dach und Fach kommt. Der Interessen­t muss also nicht zahlen, wenn er ein Objekt zwar besichtigt, sich aber gegen dessen Erwerb entscheide­t. Das Aushändige­n eines Exposés durch den Makler reicht nicht, um Courtage zu fordern, wie Beck erläutert.

Ist eine Reservieru­ngsgebühr für eine Kaufimmobi­lie zulässig?

Ja, denn als Gegenleist­ung für das Entgelt stellt der Makler „seine Nachweis- und Vermittlun­gsbemühung­en für einen bestimmten Zeitraum ein und sagt anderen Interessen­ten ab“, sagt IVD-Mann Beck. Die Gebühr muss jedoch in einem Vertrag festgeschr­ieben werden, damit sie wirksam ist. Als angemessen gelten maximal zehn bis 15 Prozent der Provision. Diese steht im Kaufangebo­t. Greift der Interessen­t zu, wird die gezahlte Reservieru­ngsgebühr mit der Maklerprov­ision verrechnet. Platzt der Kauf, darf der Makler das Geld behalten.

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Immobilien@augsburger-allgemeine.de o . a co m Sonja Nagel

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