Koffer kommt später: Kein Recht auf Ersatzkleidung
Trifft bei einer Pauschalreise der Koffer erst Tage nach dem Reisenden am Zielort ein, kann dieser den Reisepreis mindern. Der Reiseveranstalter muss jedoch keine Ersatzkleidung erstatten, die der Kunde auch nach der Reise im Alltag nutzen kann. Dies entschied das Amtsgericht Köln. Nach einer von Pleiten, Pech und Pannen begleiteten Pauschalreise, bei der auch der Koffer erst drei Tage später ankam, hatte die Urlauberin vor Gericht auf Bezahlung der Ersatzkäufe im Wert von 464,74 Euro geklagt. Der Reiseveranstalter hatte ihr nach der Rückkehr einen finanziellen Ausgleich für die Probleme bei der Reise angeboten, darunter 26 Euro für die Kofferverspätung und 150 Euro für die Ersatzkäufe. Das Amtsgericht Köln gestand der Reisenden zusätzlich eine Minderung des Reisepreises für jeden der Reisemängel zu – auch für die Verspätung des Koffers. Da die Klägerin alles Nötige habe kaufen können, setzten die Richter für jeden Tag ohne Koffer eine Minderung von 15 Prozent des auf einen Tag entfallenden Reisepreises an. Dieser Betrag schloss allerdings die vom Veranstalter zugestandenen 26 Euro bereits ein. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzkleidung bestand nach Ansicht des Gerichts nicht. Schadenersatz hätte die Frau nach Ansicht des Amtsgerichtsnur fordern können, wenn sie einen echten Vermögensnachteil erlitten hätte – etwa durch den Kauf von im Alltag später nicht nutzbarer „Notkleidung“. (Az. 142 C 392/14) (li)