Rätsel des Alltags
probiert, begeht Diebstahl, sagt die Expertin. „Früher nannte man das Mundraub.“Etwas anderes sei es, wenn im Geschäft etwa an der Wurst- oder Käsetheke ein Teller mit Häppchen steht. „Das ist dann eine Aufforderung zum Probieren – und eigentlich auch zum Kaufen“, sagt Heidrun Schubert. In diesem Fall sei es ausdrücklich gewünscht, dass der Kunde probiert.
Vom Handelsverband Deutschland heißt es ebenfalls: Vorab die Ware zu versuchen, sei nicht erlaubt. Auch wer in eine Packung schauen will – etwa, um zu überprüfen, ob die Glühbirnen darin auch die richtigen sind –, muss vorher fragen. Stimmt das Personal zu, kann der Kunde gucken, sonst nicht.
Das Lesen von Zeitungen und Zeitschriften vor dem Bezahlen ist ebenfalls verboten. „Rein rechtlich ist das als Aneignung der Substanz der Ware zu sehen, somit entspricht es dem Diebstahl“, teilt der Handelsverband mit. Doch wirklich strafrechtlich verfolgt wird deshalb wohl niemand. „In der Praxis tolerieren die meisten Händler einen Blick der Kunden in das Inhaltsverzeichnis oder auf die Schlagzeilen.“Ähnlich ist es übrigens, wer schon mal einen Keks aus der Packung nimmt und diese dann erst hinterher bezahlt. Bei Kindern sei das in der Praxis häufig geduldet, wenn die Eltern die Ware dann an der Kasse bezahlen, so der Handelsverband. „Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.“
Christina Heller ist Wirt schaftsredakteurin unse rer Zeitung. Sie beantwortet einmal in der Woche Fra gen des Alltags.