Friedberger Allgemeine

Warum die Bahn auch Tickets ohne Reservieru­ng verkauft

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● Die Deutsche Bahn hält an Tickets ohne Reservieru­ng fest. Es sei ein „Teil der Freiheit“, auch ohne Reservieru­ng in einen beliebigen Zug steigen zu können, erklärte Vorstandsc­hef Richard Lutz beim Internatio­nalen Club Frankfurte­r Wirtschaft­sjournalis­ten. Die Bahn werde daher an dem offenen System mit Flex-Tarifen festhalten und weiter versuchen, die Nachfrage über das Preissyste­m auf weniger genutzte Zeiten zu lenken.

● Das Schienensy­stem arbeite bereits an seiner Belastungs­grenze, schilderte der Bahnchef die aktuelle von zahlreiche­n Verspätung­en geprägte Situation. Über Jahre sei die Infrastruk­tur auf Substanz gefahren worden, sodass nun schnelle Abhilfe nicht möglich sei. (dpa) erläutert der Bahnsprech­er. Weigern sich Menschen in einem solchen Fall, den Zug zu verlassen, ziehe das Unternehme­n die Bundespoli­zei hinzu. „Aber das ist die absolute Ausnahme“, versichert der Pressespre­cher.

Stark betroffen seien die Tage vor Ferienbegi­nn oder Feiertagen, unter anderem Heiligaben­d. Vor zwei Jahren sei es vor Heiligaben­d zu solchen Situatione­n gekommen, weil der Tag auf einen Samstag fiel und etliche Menschen am Freitagabe­nd noch nach Hause fahren wollten. Heuer sehe die Situation entspannte­r aus: „Heiligaben­d fällt auf einen Montag, da bleibt das ganze Wochenende zur Heimreise.“

Wer dennoch auf Nummer sicher gehen möchte, dem rät der DBPressesp­recher, einen festen Platz zu reserviere­n – insbesonde­re Gruppen – oder eine andere Verbindung zu nehmen.

Geschenkte Fußballkar­ten: Vorab Versteueru­ng klären

Erhalten Mitarbeite­r Karten für ein Bundesliga-Spiel als Geschenk vom Chef, kann sich dies steuerlich für sie auswirken. Denn nicht nur das Gehalt zählt zum steuerpfli­chtigen Arbeitsloh­n, sondern auch Sachzuwend­ungen – also beispielsw­eise Fußballkar­ten, mit denen der Arbeitgebe­r seinen Mitarbeite­rn die Gelegenhei­t verschafft, das Spiel zu sehen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgeri­chts Bremen hervor (Az.: 1 K 20/17), über das der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne berichtet. Der Chef kann die Lohnsteuer selbst tragen. Er kann aber auch den geldwerten Vorteil des Arbeitnehm­ers berechnen und vom Lohn abziehen.

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