So oft müssen Anwohner Schnee schippen
Den Gehweg zu räumen gehört eindeutig nicht zu den schönen Dingen. Doch es ist notwendig. Einige Ausnahmen gibt es aber
Berlin Der erste Schneefall ist noch schön. Aber irgendwann wird es zu viel – wenn der Gehweg aufgrund der weißen Massen nicht mehr sichtbar ist, wenn Eiszapfen an den Dachrinnen über Nacht gefährliche Längen erreichen und sich auf dem Dach eine dicke Schneedecke staut. Dann müssen die Anwohner ran – mit Schneeschippen oder Streuen. Denn rutscht ein Spaziergänger auf dem Weg vor dem Haus aus, trifft ihn ein herabfallender Eiszapfen von der Regenrinne oder stürzen gefrorene Schneemassen vom Dach, tragen sie die Verantwortung und womöglich hohe Schadenersatzkosten. Was müssen Hausbesitzer und Mieter also mindestens tun, um sich abzusichern?
Muss man auch den öffentlichen Gehweg räumen?
Wer in einer eigenen Immobilie wohnt, hat dort erst mal die alleinige Verantwortung fürs Schneeräumen und das Streuen. Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Straßenraum der Gemeinde. Aber üblicherweise übertragen die Kommunen diese Pflichten, vor allem für die Gehwege, den Grundstücksbesitzern. Wie genau das geregelt ist, weiß die jeweilige Verwaltung.
Bin ich als Mieter überhaupt zuständig?
„Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Eine entsprechende Regelung nur in der Hausordnung reiche nicht aus. „Es gibt kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.“Ein Mieter muss sich auch nicht extra eine Schneeschippe oder Streumaterial kaufen, denn die notwendigen Mittel muss der Vermieter stellen. Allerdings kann er die Kosten für das Streugut dann auf seine Mieter umlegen. Der Vermieter kann auch einen gewerblichen Räumdienst engagieren und die Kosten umlegen. Die Firma übernehme mit dem Auftrag sämtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Winterdienst ergeben, erklärt Heiko Senebald vom Immobilienverband Deutschland in Berlin. Trotzdem rät er, „bestenfalls auf örtlich ansässige bekannte Unternehmen mit einem größeren Personalstamm“zurückzugreifen, „da erfahrungsgemäß häufige krankheitsbedingte Ausfälle zu verzeichnen sind“.
Muss ich auch nachts die Wege räumen?
In der Regel beginnt die Räumpflicht zwischen 6.00 und 7.00 Uhr und endet etwa um 21.00 Uhr, erklärt Steffen Haase vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter. Ein Urteil des Oberlandesge- richts Koblenz (Az.: 5 U 1479/14) zeigt aber, dass etwas anderes gilt, wenn der Grundstückseigentümer weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten. Dann muss auch früher geräumt werden. Und an Orten mit hohem Publikumsaufkommen wie vor Restaurants muss man noch bis in die späten Abendstunden hinein für Sicherheit sorgen. Bei Glatteisbildung besteht grundsätzlich sofortige Streupflicht. Für Räumen und Streuen gilt aber auch: Lokale Ausnahmen sind möglich.
Reicht es, einmal am Tag die Wege zu befreien?
Schneit es ununterbrochen weiter, müssen Hausbesitzer nicht durchgängig immer wieder die Wege freiräumen, erläutert Haase. Aber er verweist darauf, dass dies in einzelnen Kommunen auch anders geregelt sein kann. Also am besten bei der Stadtverwaltung nachfragen. Und der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, dass Anlieger bei der Streupflicht mehrmals pro Tag in der Pflicht sein können (Az.: VI ZR 49/83).
Muss ich den ganzen Weg von Schnee und Eis befreien?
Das ist in der Regel ebenfalls kommunal festgelegt. Aber auch Gerichte haben dazu viele Urteile gesprochen. Demnach wird es als zumutbar angesehen, dass man den Bürgersteig und Hauseingang, die Zuwege zum Hof und Garten sowie den Zugang zu Mülltonnen und einer Tiefgarage von Schnee und Eis frei halten muss. Fußwege sind so zu streuen und zu räumen, dass ein 1,00 bis 1,20 Meter breiter Streifen entsteht. Auf einem Weg zur Mülltonne reichen demnach nur 50 Zentimeter.