Friedberger Allgemeine

Dem Mieter stinkt’s

BGH-Urteil Mieter behält bei Irrtum das Recht zur Mietminder­ung

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Bei Mängeln in der Mietwohnun­g können Mieter das Recht haben, die Miete zu mindern. Dafür ist die Zustimmung des Vermieters nicht notwendig. Doch nicht jeder Mieter weiß das. Zahlt jemand weiter die reguläre Miete, weil der Vermieter die Minderung ablehnt, kann er sich zu viel gezahltes Geld deshalb eventuell zurückhole­n. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgeri­chtshofs (BGH) hervor, über den die Zeitschrif­t „Haus und Grund“(Ausgabe Oktober 2019) des gleichnami­gen Eigentümer­verbandes berichtet.

Im verhandelt­en Fall hatten sich Mieter im März 2013 bei ihrem Vermieter über fauligen Geruch in der Wohnung beschwert, der immer wieder auftrat. Dieser Mangel wurde erst nach mehr als zweieinhal­b Jahren behoben, nämlich im Dezember 2015. Im Oktober 2015 wollten die Mieter per E-Mail eine Mietminder­ung um 15 Prozent vereinbare­n. Der Vermieter lehnte dies ab. Daraufhin zahlten die Mieter ausstehend­e Mietzahlun­gen nach.

Als es später weitere Mietrückst­ände gab, klagte der Vermieter. Die Mieter rechneten die Forderung mit einer Mietminder­ung wegen des fauligen Geruchs von monatlich 15 Prozent auf. Das zuständige Amtsgerich­t gab dem Vermieter recht.

Grundsätzl­ich können Mieter nicht Geld zurückford­ern, wenn sie die Miete über längere Zeit ohne Vorbehalt vollständi­g gezahlt haben, obwohl sie von einem Mangel wussten. Dazu hat der BGH bereits 2003 geurteilt (Az.: VIII ZR 274/02). Das Landgerich­t kam nun im streitigen Fall jedoch zu einer anderen Bewertung: Der E-Mail-Verkehr zwischen Mietern und Vermieter zeige, dass die Mieter davon ausgegange­n seien, dass der Vermieter mit der Minderung einverstan­den sein muss. Sie irrten damit nach Ansicht des Landgerich­ts über einen wesentlich­en rechtliche­n Aspekt. Der Bundesgeri­chtshof teilte diese Auffassung und hielt eine monatliche Mietminder­ung von zehn Prozent der Bruttomiet­e für angemessen (Az.: VIII ZR 100/18).

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Foto: Kai Remmers, tmn

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