Prozess um Nürnberger Papierflieger
Umstrittene Aktion bei Demonstration
In einem Prozess um verbotene Papierflieger hat das Nürnberger Amtsgericht das Urteil vertagt. Dazu solle Anfang Januar ein weiterer Zeuge gehört werden, sagte die Vorsitzende Richterin am Freitag. Einer 50-jährigen Hausfrau wirft die Staatsanwaltschaft vor, gegen das bayerische Versammlungsgesetz verstoßen zu haben. Obwohl es die Polizei verboten hatte, habe sie als Verantwortliche der Kundgebung das Werfen von Papierfliegern mit Botschaften wie „Stop Deportation“(„Stopp Abschiebung“) zugelassen.
Der Verteidiger argumentierte, dass Papierflieger mit Botschaften nichts anderes als Flugblätter seien und damit legale Kundgebungsmittel. Die Staatsanwältin dagegen blieb bei ihrer Einschätzung, dass sich die Angeklagte strafbar gemacht habe, weil sie sich einer polizeilichen Weisung widersetzt habe.
Die Angeklagte hatte im Juli 2018 eine Kundgebung der Organisation „Women in Exile“und vom „8. März Bündnis Nürnberg“vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geleitet. Dabei warfen die Teilnehmerinnen etwa 100 Papierflieger über den Zaun der Behörde. Weil die Angeklagte sich weigerte, eine Geldstrafe von nach eigenen Angaben 500 Euro zu zahlen, landete der Fall vor Gericht.
Der Prozess fand unter großem Zuschauerandrang und gründlichen Einlasskontrollen statt. Vor dem Gericht verteilten Unterstützerinnen der Angeklagten Plätzchen in Fliegerform. Das Urteil soll am 3. Januar gesprochen werden.
Bereits Tage vor der Verhandlung hat das Gericht in einer Pressemitteilung den Vorwurf zurückgewiesen, dass die Justiz sich hier in unangemessener Weise mit einer Lappalie beschäftige: „In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass vor den Amtsgerichten neben gewichtigen Straftaten auch viele Fälle der Bagatellkriminalität, wie zum Beispiel der Diebstahl eines Kaugummis, verhandelt werden. Das Gesetz sieht zwar verschiedene Möglichkeiten (Einstellung, Strafbefehl) vor, dass solche Fälle nicht vor Gericht landen, sondern ohne Verhandlung erledigt werden. In der Regel setzen diese Möglichkeiten aber auch eine Mitwirkung der jeweiligen betroffenen Person(en) voraus.“