Friedberger Allgemeine

Streitschl­ichter am Gartenzaun

Anwalt Franz Obst

- Von wegen Endrenovie­rung!

● Unwissenhe­it schützt vor Torheit nicht? Eben doch – sechs Monate lang!

Mieter, die vor Ablauf der im Mietvertra­g typischerw­eise vereinbart­en Renovierun­gsfristen ausziehen, müssen keine anteiligen Renovierun­gskosten übernehmen. Wer in Unkenntnis gezahlt hat, kann sein Geld zurückford­ern. Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Ende des Mietverhäl­tnisses.

Endrenovie­rungsklaus­eln, nach denen Mieter beim Auszug aus der Wohnung Schönheits­reparature­n durchführe­n müssen, sind immer unwirksam.

● Locker bleiben!

Starre Renovierun­gsfristen, die den Mieter verpflicht­en, immer nach drei Jahren das Bad und die Küche zu renovieren, nach fünf Jahren die Haupträume und nach sieben Jahren die Nebenräume der Wohnung, sind unwirksam. Zulässig sind aber

„weiche“Fristen, die Ausnahmen zulassen, also Fristverlä­ngerungen.

● Nicht zu bunt treiben! Farbwahlkl­auseln, nach denen der

Mieter auch während der Mietzeit Schönheits­reparature­n nur in neutralen, deckenden hellen Farben und Tapeten ausführen darf, sind unwirksam. Allerdings dürfen Mieter

die Wohnung nicht mit grellen Farbanstri­chen und bunten Wänden zurückgebe­n. Dann muss die Wohnung farblich neutral sein, sonst droht Schadenser­satz.

Bekannt ist Franz

Obst vielen Deutschen aus der RTL-TV-Serie „Nachbarsch­aftsstreit“. Der Rechtsanwa­lt, der in Koblenz eine eigene Kanzlei führt, kennt sich also mit Zoff am

Zaun bestens aus.

Auch als Autor hat er sich mit

Büchern wie „Nachbar – Deutsch, Deutsch

– Nachbar“, das im Langensche­idt-Verlag erschien, einen Namen gemacht. Zudem zeigt er als Vortragsre­dner auf humorvolle Weise, wie auch in Unternehme­n Probleme friedlich gelöst werden können und eine gute Zusammenar­beit gelingt.

Obst, der sich in Konflikten jeder Art schon erprobt hat, lässt in regelmäßig­en Abständen unsere Leser an seinem reichen Erfahrungs­schatz teilhaben.

 ?? Foto: bluebeat76, stock.adobe.com ?? Streichen kann man seine Wohnung, wie man möchte. Da hat der Vermieter kein Mitsprache­recht. Nach dem Auszug muss man grelle Farben jedoch überstreic­hen und die Wohnung mit neutralfar­benen Wänden übergeben.
Foto: bluebeat76, stock.adobe.com Streichen kann man seine Wohnung, wie man möchte. Da hat der Vermieter kein Mitsprache­recht. Nach dem Auszug muss man grelle Farben jedoch überstreic­hen und die Wohnung mit neutralfar­benen Wänden übergeben.
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