BGH: Besitzern von DieselPkws stehen Schadensersatzansprüche zu
Dieselskandal bei Volkswagen, Audi, Seat, Skoda, Porsche, Mercedes, Opel, Fiat, Iveco und weiteren Herstellern. Eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Ansprüche bestehen, bietet die Augsburger Rechtsanwaltskanzlei Wawra & Gaibler an.
Besitzer von Dieselfahrzeugen erhalten derzeit bzw. haben seit 2018 Post vom Hersteller ihres Fahrzeugs oder vom Kraftfahrtbundesamt erhalten. Sie werden darin aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, um ein Softwareupdate aufspielen zu lassen. Anlass dieser Briefe ist, dass die Fahrzeuge im realen Fahrbetrieb auf der Straße nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte der Euro 5- oder Euro 6-Norm einhalten. Diese Werte werden nur auf dem Rollenprüfstand unter Laborbedingungen zur Erlangung der Fahrzeugzulassung eingehalten.
Diese Praxis der Automobilhersteller war vielfach rechtswidrig, weshalb das Kraftfahrtbundesamt ihnen gegenüber Zwangsrückrufe für die Fahrzeuge aussprach. Vor allem VW rückte hier unter den Stichworten „Dieselskandal“ oder „Abgasskandal“in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Deutschlandweit gibt es bereits Tausende von Urteilen, in denen Besitzern solcher Fahrzeuge Schadenersatz zugesprochen wurde.
Kürzlich hat der BGH mit einigen Urteilen für klare Verhältnisse gesorgt. Während die Ansprüche der meisten VW-Fahrer mit dem Motor „EA189“grundsätzlich bereits verjährt sind, bestehen bei Fahrzeugen mit dem Motor „EA288“, also VW-, Skoda- und Seat- Fahrzeugen der Baujahre 2015-2019 unseres Erachtens weiterhin beste Erfolgsaussichten auf Schadensersatzzahlungen.
Nun auch Wohnmobile mit Fiat und IvecoMotoren betroffen
Doch nicht nur VW ist vom „Abgasskandal“betroffen. Das Kraftfahrtbundesamt hat auch viele andere Hersteller zu Rückrufen verpflichtet, insbesondere Mercedes, Audi, Porsche, Seat, Skoda, FIAT, Iveco, Alfa Romeo, Jeep und Opel sind betroffen. Bei folgenden Diesel-Modellen bestehen sehr gute Chancen auf Schadensersatz:
Audi mit 3.0 und 4.2 Litermotoren (Bj. 2011-2019) Porsche mit 3.0 oder 4.2 Litermotoren (Bj. 2011-2018) sämtliche Mercedes-Modelle (Bj. 2011-2018)
VW-, Skoda- und Seat-Modelle mit 1.6 und 2.0 Litermotoren ab dem Baujahr 2015 (auch wenn hier noch kein Updateschreiben versendet wurde)
VW mit 3.0 Litermotoren (Bj. 2011-2019)
Opel mit 2.0 Litermotoren (Bj. 2011-2019)
Fiat, Iveco, Jeep und Alfa Romeo, 1.3, 1.6, 2.0, 2.2, 2.3 und 3.0 Litermotoren (Bj. 2014-2019)
Es lohnt sich bei jedem Dieselfahrzeug, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen
Eine Kanzlei, die sich auf die Durchsetzung von Ansprüchen im Abgasskandal spezialisiert hat, ist die Augsburger Kanzlei Wawra & Gaibler. „Vielen Besitzern von Dieselfahrzeugen stehen Schadenersatzansprüche zu. Das bedeutet: Betroffene Dieselfahrer in Deutschland können ihr Fahrzeug entweder gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben oder mehrere tausend Euro Schadensersatz
in Geld verlangen und das Auto behalten. Bestens stehen die Chancen für die oben genannten Dieselfahrzeuge oder, wenn die Autobesitzer im Zeitraum 2018 bis 2020 Post vom Hersteller oder Kraftfahrtbundesamt erhalten haben, in der sie aufgefordert werden, ein Softwareupdate aufspielen zu lassen. Dies betrifft aktuell insbesondere die 3.0 Liter Motoren von Audi und Porsche, Opel mit 2.0 Liter Motoren sowie viele Modelle von Mercedes; aber auch ohne Rückruf können bei vielen Modellen Ansprüche geltend gemacht werden. So haben erste Gerichte VW auch für den Verbau des aktuellen 2.0 Liter-Dieselmotors, der seit Ende 2014 im Einsatz ist, verurteilt. Auch Volvo, Mercedes und Audi haben zugegeben, die Abgasrückführung temperaturabhängig zu regulieren. Eine Praxis, die Gerichte vielfach für unzulässig erachteten. Generell lohnt es sich bei jedem Dieselfahrzeug, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen. Hier ist wichtig zu betonen, dass Schadenersatzansprüche nicht nur beim Kauf eines Neuwagens, sondern auch beim Kauf von Gebrauchtwagen infrage kommen. Gleiches gilt auch für leasing- und darlehensfinanzierte Autos. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Update bereits aufgespielt wurde oder nicht. Ebenso ist es nicht entscheidend, ob es sich um ein privat angeschafftes Fahrzeug oder ein Firmenfahrzeug handelt“, resümiert Rechtsanwalt
Dr. Florian Gaibler von der Augsburger Kanzlei Wawra & Gaibler.
Widerruf von Leasing und Darlehensverträge möglich
Des Weiteren haben verschiedene aktuelle Gerichtsurteile des EuGHs und BGHs bestätigt, dass sich Verbraucher, die ihr Auto finanziert oder geleast haben, die Möglichkeit bietet, sich von diesen Verträgen zu lösen und bezahlte Raten zurückzufordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Diesel oder Benziner handelt. Lediglich Gewerbetreibenden bietet sich diese Möglichkeit nicht. Ob ein Widerruf im Einzelfall möglich ist, muss von spezialisierten Anwälten geprüft werden.
Einfache Kontaktaufnahme ohne Kostenrisiko
„Unsere Grundidee ist es, Autofahrern möglichst einfach und ohne Kostenrisiko zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir ermöglichen es unseren Kunden daher, über unsere Seite www.rechtsanwaltskanzleiaugsburg.de unter der Rubrik ,Abgasskandal’ oder E-Mail an kontakt@rechtsanwaltskanzleiaugsburg.de bequem die benötigten Dokumente an uns zu senden. Für die Prüfung reicht es, den Kauf-/Finanzierungsvertrag, den Fahrzeugschein sowie – falls vorhanden – die Daten der Rechtsschutzversicherung sowie den aktuellen Kilometerstand mitzuteilen. Im Rahmen einer unverbindlichen Ersteinschätzung teilen wir dem Mandanten mit, ob ein Vorgehen im jeweiligen Fall aussichtsreich ist oder nicht. Sollte ein weiteres Tätigwerden gegen einen Hersteller notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer, der die Kosten eines solchen Falles regelmäßig übernimmt. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir mit dem Kunden – bevor irgendwelche kostenauslösenden Maßnahmen vorgenommen werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. Unsere Mandanten tragen also kein Kostenrisiko, wenn sie zu uns Kontakt aufnehmen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler. Warum ein Vorgehen in finanzieller Hinsicht durchaus sinnvoll sein kann, erläutert Rechtsanwalt Dominik Wawra: „Nehmen wir an, Sie haben Ihr Auto im Januar 2015 für 50000 Euro gekauft, sind seither 50000 Kilometer gefahren und möchten nun Schadenersatzansprüche geltend machen. Dann können Sie im Erfolgsfall entweder den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (von 7142,86 Euro) zurückerhalten. Sie würden in diesem Fall also 42857,14 Euro bekommen und müssten im Gegenzug Ihr Fahrzeug zurückgeben. Am Gebrauchtwagenmarkt wäre ein solcher Betrag nicht realisierbar. Sofern Sie Ihr Auto weiterfahren möchten, kommt auch eine Entschädigungszahlung von mehreren tausend Euro in Betracht.“
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Auch am Wochenende da Aufgrund der vielen Anfragen ist die Kanzlei Wawra & Gaibler, Maximili anstraße 51, 86150 Augsburg, der zeit auch samstags und sonntags je weils von 9 bis 18 Uhr telefonisch un ter (0821) 50878896 erreichbar – oder auch per EMail an kontakt@ rechtsanwaltskanzleiaugsburg.de.
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