Friedberger Allgemeine

Feiertage im Mai: Wer bekommt Urlaub?

In den kommenden Wochen stehen viele Brückentag­e an. Zeit, sich ein verlängert­es Wochenende zu nehmen. Doch was, wenn das alle wollen?

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1. Mai, Christi Himmelfahr­t, Pfingsten oder Fronleichn­am. Der Mai kommt mit zahlreiche­n Feiertagen. Für Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er die Gelegenhei­t, sich für ein verlängert­es Wochenende freizunehm­en. Haben Sie sich die Brückentag­e im Mai schon gesichert? Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht, erklärt, was Beschäftig­te wissen müssen, wenn es um die beliebten Urlaubstag­e geht.

1. Urlaub absprechen und Antrag frühzeitig einreichen

Die besten Chancen auf einen freien Brückentag hat, wer sich schon vorab mit Kolleginne­n und Kollegen im Team abspricht und den Antrag dann frühzeitig bei der Führungskr­aft einreicht.

2. Rechte kennen

Wer sich Brückentag­e sichern will, tut gut daran, seine Rechte in Sachen Urlaub zu kennen. Einen einmal genehmigte­n Urlaubsant­rag dürfen Vorgesetzt­e zum Beispiel nicht einfach wieder zurücknehm­en.

Umgekehrt ist es auch nicht so einfach möglich, dass der Chef oder die Chefin Sie dazu zwingt, an einem Brückentag Urlaub zu nehmen. Das geht nur, wenn dringende betrieblic­he Gründe vorliegen – und dann habe gegebenenf­alls auch ein Betriebsra­t mitzureden, so Görzel. Wenn sich die Urlaubswün­sche beißen und mehrere Teammitgli­eder gleichzeit­ig Urlaub

möchten, muss der Arbeitgebe­r nach sozialen Gesichtspu­nkten entscheide­n, wer den Vorzug bekommt, so der Fachanwalt weiter. Dazu gehören zum Beispiel:

die Urlaubsmög­lichkeiten des Partners und der Kinder (Schulferie­n)

eine bisherige Urlaubsgew­ährung in besonders beliebten Zeiten

Alter und Betriebszu­gehörigkei­t

die Frage, ob es sich um erstmalige­n oder wiederholt­en Urlaub in diesem Kalenderja­hr handelt

Erholungsb­edürftigke­it: Gab es einen arbeitsint­ensiven Einsatz in der Vergangenh­eit? Lag eine schwerwieg­ende Erkrankung vor?

Möchte sich ein Mitarbeite­r oder eine Mitarbeite­rin also Jahr für Jahr alle Brückentag­e sichern, kann der Arbeitgebe­r den Wunsch mit Bezug auf diese Kriterien auch verweigern.

3. Bei Streit an die Arbeitnehm­ervertretu­ng wenden

Wer beim Urlaub ständig übergangen wird, kann laut Volker Görzel im Notfall sogar klagen. Der erste Weg führt im besten Fall aber zum Betriebsra­t, wenn es im Unternehme­n einen gibt. „Im Übrigen ist der Betriebsra­t sowieso berechtigt, zu der Verteilung von Urlaub eine Betriebsve­reinbarung mit dem Arbeitgebe­r abzuschlie­ßen“, so Görzel.

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Foto: Ingo Bartussek, stock.adobe.com Gerade im Mai stehen zahlreiche Brückentag­e an. Die sind bei Arbeitnehm­e‰ rinnen und Arbeitnehm­ern natürlich beliebt.

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