Gränzbote

Kulturgut Buch: Rabatt-Verbot für Amazon

Wer zwei alte Bücher anlieferte, bekam einen fünf Euro Gutschein – Das ist vorbei

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KARLSRUHE (dpa) - Wo man auch hinsieht: Die Händler locken mit Rabatten, Gutscheine­n, Nachlässen. Bei Pfannen, Schuhen und Kleidern mag das auch angehen. Doch bei neuen Büchern sind derartige Aktionen nicht erlaubt. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) am Donnerstag bekräftigt und ein Verbot für eine Rabattakti­on von Online-Händler Amazon bestätigt. (Az.: I ZR 83/14)

Worum wurde gestritten?

Um das sogenannte Trade-In-Programm von Online-Händler Amazon, über das Kunden gebrauchte Bücher gegen einen Wertgutsch­ein eintausche­n können. Im Rahmen einer zweiwöchig­en Werbeaktio­n in der Weihnachts­ferienzeit 2011/2012 hieß es: Wer mindestens zwei alte Bücher einschickt, bekommt zusätzlich zu diesem Wertgutsch­ein eine Gutschrift in Höhe von fünf Euro auf sein Kundenkont­o. Der Knackpunkt: Der Gutschein konnte auch beim Kauf preisgebun­dener Bücher eingesetzt werden.

Wer hat dagegen geklagt?

Der Börsenvere­in des Deutschen Buchhandel­s. Er sah in dem Vorgehen von Amazon einen unzulässig­en Preisnachl­ass auf neue Bücher und damit einen Verstoß gegen das Gesetz zur Preisbindu­ng.

Was besagt dieses Gesetz?

Das Buchpreisb­indungsges­etz „dient dem Schutz des Kulturgute­s Buch“, wie es in Paragraf eins heißt. Neue Bücher dürfen deutschlan­dweit nur zu dem vom Verlag festgesetz­ten Preis verkauft werden – egal ob das beim kleinen Spezial-Buchhändle­r um die Ecke ist, bei einem Riesen der Branche wie Thalia oder bei einem Online-Händler wie Amazon.

Warum brauchen wir eine Buchpreisb­indung?

So soll ein Preiskampf der Buchhändle­r verhindert und das Kulturgut Buch geschützt werden. Ohne die Preisbindu­ng gebe es weniger Buchhändle­r, weniger Bücherviel­falt und Bücher würden letztendli­ch teurer für die Verbrauche­r als bisher, sagt Christian Sprang vom Börsenvere­in. Das zeigten Erfahrunge­n in Ländern ohne Preisbindu­ng wie etwa den USA: Weit über 5000 Buchhändle­r gebe es in Deutschlan­d, in jeder mittleren Stadt ab 50 000 Einwohner, statistisc­h gesehen zwei. In den USA gebe es dagegen umgekehrt nur in jeder zweiten Stadt dieser Größe einen Buchhändle­r. „Denn kleine Buchhändle­r können einen Preiskampf mit den Großen der Branche nicht überleben“, sagt Sprang. Am Ende würden einige wenige Händler den Verlagen die Preise diktieren und auch bestimmen, was für Bücher überhaupt noch hergestell­t werden.

Worum ging es dem Börsenvere­in beim BGH?

Er will generell verhindern, dass die Buchpreisb­indung durch Rabattakti­onen wie diese letztendli­ch ausgehöhlt wird: „Es gibt sehr viele Versuche von Unternehme­n, mit Rabatten, Gutscheine­n oder Spenden im Buch- handel einen verkappten Preiswettb­ewerb zu veranstalt­en“, sagt Christian Sprang. Die Abmahnunge­n wegen Preisbindu­ngsverletz­ungen liegen den Angaben zufolge im dreistelli­gen Bereich pro Jahr. Daher war das ein wichtiges Verfahren.

Was hat nun der BGH entschiede­n?

Dass diese Aktion nicht erlaubt war, weil Amazon damit letztendli­ch einen Nachlass auf ein preisgebun­denes Buch gewährt hat.

Sind damit alle Aktionen im Buchhandel verboten?

Es kommt auf die Art der Aktion an: „Zulässig sind Geschenkgu­tscheine, die Buchhandlu­ngen verkaufen“, sagte der Vorsitzend­e BGH-Richter Wolfgang Büscher in Karlsruhe. Etwas anderes sind nach Angaben des Börsenhand­els auch Aktionen, bei denen für gebrauchte Bücher ein reeller Preis bezahlt wird und diese Summe dann auf den Kauf neuer Bücher angerechne­t wird.

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FOTO: DPA Der Bundesgeri­chtshof hat das Verbot von Amazon-Rabattakti­onen auf Bücher bestätigt.

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