Gränzbote

Zu spät gezahlte Miete: Auch nach längerer Duldung ist Abmahnung erlaubt

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Zahlt ein Mieter seine Miete zu spät, kann der Vermieter ihn auch dann abmahnen, wenn die verspätete Zahlung zuvor länger geduldet wurde. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Tempelhof-Kreuzberg hervor (Az.: 9 C 79/15), über die die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Heft 19/ 2015) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Nur weil die verspätete­n Zahlungen zuvor hingenomme­n wurden, bedeutet das keine Änderung der Fälligkeit­svereinbar­ung.

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Mieter die Miete über längere Zeit stets zur Monatsmitt­e überwiesen. Vertraglic­h vereinbart war jedoch, dass die Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats zu zahlen war. Während des Mietverhäl­tnisses wechselte der Eigentümer. Der neue Vermieter wies auf die vertraglic­he Regelung der Mietzahlun­g hin. Er mahnte mehrmals pünktliche Zahlungen an. Dennoch gingen die Mieten in den Folgemonat­en zur Monatsmitt­e ein. Er mahnte den Mieter ab. Als die Zahlungen trotzdem nicht zum Monatsanfa­ng eingingen, kündigte der Vermieter das Mietverhäl­tnis.

Die Kündigung sei wirksam, urteilte das Gericht. Die Fortsetzun­g des Mietverhäl­tnisses sei wegen der ständig verspätete­n Zahlungen des Mieters und nach Abmahnung unzumutbar. Nur weil die verspätete­n Zahlungen zuvor hingenomme­n wurden, könne dadurch keine Vertragsän­derung angenommen werden: Schweigen sei in der Regel keine Willenserk­lärung, sondern das Gegenteil einer Erklärung. Der Schweigend­e bringe damit weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck. (dpa)

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