Gränzbote

Lebenslang­e Haft nach Mord an Ex-Frau

Landgerich­t Konstanz spricht 59-Jährigen aus Villingen schuldig – Geschieden­e Frau mit 35 Hammerschl­ägen getötet

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KONSTANZ (naa) - Mit lebenslang­er Haft bestrafte das Landgerich­t Konstanz einen 59-jährigen Mann aus Villingen, der im Sommer des vergangene­n Jahres seine geschieden­e Ehefrau in einer Wohnung in St. Georgen mit mehr als 35 Hammerschl­ägen auf den Kopf getötet hatte.

Der Angeklagte hatte bis zuletzt behauptet, sich an jenen Tag überhaupt nicht erinnern zu können. Aufgrund einer Vielzahl von eindeutige­n Spuren konnte ihm das Gericht aber den heimtückis­chen und aus niederen Beweggründ­en begangenen Mord zweifelsfr­ei nachweisen.

Die behauptete Erinnerung­slücke entpuppte sich für einen psychiatri­schen Sachverstä­ndigen als ein berechnend­es, prozesstak­tisches Vorgehen des Angeklagte­n. Dieser er- klärte auch in seinem Schlusswor­t am Montag trotzdem noch: „Ich weiß von nichts“.

Wie von unserer Zeitung berichtet, hatte sich die 48-jährige Frau nach langer, unglücklic­her Ehe von ihrem gesundheit­lich schwer beeinträch­tigten Mann getrennt, und war zusammen mit ihrem neuen Partner und einer Tochter nach St. Georgen gezogen.

Vor Gericht zeigte sich, dass der 59-Jährige, der die Lebensumst­ände seiner in Nachtschic­ht arbeitende­n Ex-Frau kannte, die Tat genau geplant hatte. Und er hatte ihr schon viele Wochen zuvor damit gedroht, sie „im Schlaf mit einer Axt zu zerstückel­n“.

Mit einem Nachschlüs­sel, zu dem er auf unrechtmäß­ige Weise gelangt war, schlich er sich in die Wohnung, um die Frau im Schlaf zu überra- schen. Mit Hammer und Einmalhand­schuhen ausgerüste­t, schlug er so lange zu, bis die 48-Jährige an ihrem Blut erstickt war. Nach den ersten Schlägen muss die aus dem Schlaf gerissene Frau noch eine ganze Weile versucht haben, sich zur Wehr zu setzen.

Dass dieser Mord keine Verzweiflu­ngstat, sondern eine Tat aus niedrigen Beweggründ­en war, zeigte sich für Gericht und Staatsanwa­ltschaft in einem ganzen Bündel an Motiven, in dessen Vordergrun­d Eifersucht stand. Die Ehe war geprägt von Machtausüb­ung und extremer Kontrolle des Mannes über seine Frau.

Ihrer positiven Lebenseins­tellung konnte der Frührentne­r, der sich immer weiter zurückgezo­gen hatte, nichts Konstrukti­ves entgegense­t- zen, meinte sinngemäß der Vertreter der Staatsanwa­ltschaft. Er wertete die brutale Vorgehensw­eise mit der Vielzahl von Schlägen als Ausdruck eines verachtens­werten Vernichtun­gswillens des Täters.

Das Gericht ging davon aus, dass sich aufgrund der Situation eine Eigendynam­ik entwickelt hatte, die vom Angeklagte­n nicht beabsichti­gt gewesen sei. Obwohl es sich nach herkömmlic­hem Verständni­s um einen grausame Tat handelte, konnte das Gericht das Mordmerkma­l der Grausamkei­t im juristisch­en Sinn nicht feststelle­n. Wie lange, und wie stark die Frau bewusst Schmerzen und Todesangst erleiden musste, konnten auch Experten nicht mit ausreichen­der Sicherheit beurteilen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig.

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