Was Selbstständige beachten müssen
Steuerzahler, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, müssen prüfen, ob der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über dem steuerfreien Existenzminimum liegt. In diesem Fall sind sie gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Selbstständige haben zwei Möglichkeiten, die steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln: Entweder sie machen eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Allerdings besteht hier kein völlig freies Wahlrecht, denn für bestimmte Unternehmen besteht eine Bilanzpflicht, etwa für Kapitalgesellschaften. Eine Bilanz muss auch erstellt werden, wenn der Gewinn höher als 60 000 Euro oder der Umsatz höher als
600 000 Euro ist. In anderen Fällen reicht oft auch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Wichtig zu beachten: Die Anlage EÜR, also die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist ab 2017 zum ersten Mal für alle Freiberufler und nebenberuflich Tätige Pflicht. Bisher genügte für Betriebseinnahmen unter 17 500 Euro im Jahr eine formlose Gewinnermittlung. „Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet“, erklärt Carola Fischer von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in Berlin. Dass heißt: Die Steuererklärung muss elektronisch eingereicht werden.
Das funktioniert über Elster – das steht für die ELektronische STeuerERklärung – dem Onlineportal der Finanzbehörden. Um bei Elster seine Steuern zu erklären, reicht eine einmalige Registrierung, erklärt Marieke Einbrodt von der Stiftung Warentest. „Planen Sie Zeit ein“, rät die Expertin. „Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen dauern.“
Für die Erklärung 2017 entfällt erstmals auch die Pflicht, Angaben durch mitgeschickte Belege nachzuweisen, ergänzt Einbrodt. „Steuerzahler müssen ihre Unterlagen künftig nur noch für Nachfragen aufbewahren. Für Spendenquittungen gilt das bis mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids.“Für Freiberufler machen sich auch Ausgaben für einen neuen Bürostuhl, ein neues Notebook oder einen Drucker steuerlich bezahlt. Denn Selbstständige können das Finanzamt an den Kosten für Arbeitsmittel beteiligen. Die gute Nachricht: „Nach über 50 Jahren sind erstmals die Grenzen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern angehoben worden“, sagt Carola Fischer. Der Haken: Auswirken wird sich das erst in der nächsten Steuererklärung.
Für die Steuererklärung 2017 gilt: Lag der Preis für das Arbeitsmittel unter 487,90 Euro, kann der Betrag sofort abgesetzt werden. War der Preis höher, muss der Betrag über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die neue Höchstgrenze gilt seit dem 1. Januar. Das heißt: Ab 2018 können Anschaffungen bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro direkt im Jahr des Kaufs beziehungsweise der Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.