Gränzbote

Schöffen: Voraussetz­ungen, Auswahl und Einsatz

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Wer Schöffe werden will, muss bestimmte Voraussetz­ungen erfüllen: Man muss deutscher Staatsange­höriger sein, die deutsche Sprache beherrsche­n und zu Beginn der Amtsperiod­e zwischen 25 und 69 Jahren alt sein. Ausschluss­kriterien sind, wenn jemand zu einer Freiheitss­trafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder wenn gegen ihn aktuell ein Ermittlung­sverfahren läuft. Wer diese Voraussetz­ungen erfüllt, muss sich bei seiner Wohngemein­de bewerben, die Vorschlags­listen aufstellt. Gewählt werden die Schöffen dann von einem Schöffenwa­hlausschus­s beim Amtsgerich­t, der sich aus einem Richter des Amtsgerich­ts, einem Verwaltung­sbeamten sowie sieben Vertrauens­personen zusammense­tzt. In Tuttlingen waren darunter laut Amtsgerich­tsdirektor Thomas Straub beispielsw­eise Kreisräte. Eine Amtsperiod­e dauert fünf Jahre. Schöffen sind Laienricht­er, aber keine Richter zweiter Klasse, deren Stimme genauso viel zählt wie die eines Berufsrich­ters. Am Amtsgerich­t besteht ein Schöffenge­richt in der Regel aus einem Berufsrich­ter und zwei Schöffen. Es wird notwendig, wenn die Straferwar­tung bei zwei bis vier Jahren liegt, so Straub. Am Landgerich­t gibt es „große Kammern“, die erstinstan­zlich für Verfahren wegen schwerer Straftaten zuständig sind. Sie bestehen aus vier (zwei Berufsrich­ter, zwei Schöffen) oder fünf (drei Berufsrich­ter, zwei Schöffen) Mitglieder­n. Bei strittigen Fragen entscheide­t die Mehrheit, außer bei den Gerichten, die mit vier Richtern besetzt sind. Dort gibt bei Gleichstan­d die Stimme des Vorsitzend­en den Ausschlag. (ajs)

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