Schöffen: Voraussetzungen, Auswahl und Einsatz
Wer Schöffe werden will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Man muss deutscher Staatsangehöriger sein, die deutsche Sprache beherrschen und zu Beginn der Amtsperiode zwischen 25 und 69 Jahren alt sein. Ausschlusskriterien sind, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder wenn gegen ihn aktuell ein Ermittlungsverfahren läuft. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, muss sich bei seiner Wohngemeinde bewerben, die Vorschlagslisten aufstellt. Gewählt werden die Schöffen dann von einem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht, der sich aus einem Richter des Amtsgerichts, einem Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen zusammensetzt. In Tuttlingen waren darunter laut Amtsgerichtsdirektor Thomas Straub beispielsweise Kreisräte. Eine Amtsperiode dauert fünf Jahre. Schöffen sind Laienrichter, aber keine Richter zweiter Klasse, deren Stimme genauso viel zählt wie die eines Berufsrichters. Am Amtsgericht besteht ein Schöffengericht in der Regel aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Es wird notwendig, wenn die Straferwartung bei zwei bis vier Jahren liegt, so Straub. Am Landgericht gibt es „große Kammern“, die erstinstanzlich für Verfahren wegen schwerer Straftaten zuständig sind. Sie bestehen aus vier (zwei Berufsrichter, zwei Schöffen) oder fünf (drei Berufsrichter, zwei Schöffen) Mitgliedern. Bei strittigen Fragen entscheidet die Mehrheit, außer bei den Gerichten, die mit vier Richtern besetzt sind. Dort gibt bei Gleichstand die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (ajs)