Gränzbote

Besonderes Wahlverfah­ren lässt Stimmabgab­e „zur Herausford­erung werden“

In Tuttlingen wird wegen der verschiede­nen Stadtteile die unechte Teilortswa­hl angewendet

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TUTTLINGEN (pm) - Am Sonntag, 26. Mai, finden die Europa- und Kommunalwa­hlen statt. Die Stimmabgab­e kann laut einer Pressemitt­eilung der Stadt „zur Herausford­erung werden“, denn in Tuttlingen wird das besondere Wahlverfah­ren der unechten Teilortswa­hl angewendet.

Unechte Teilortswa­hl bedeutet, dass die Vertretung der Orts- oder Stadtteile im Gesamtgeme­inderat gewährleis­tet ist. Das Wahlgebiet für den Tuttlinger Gemeindera­t ist auf Grund der unechten Teilortswa­hl in die vier Wohnbezirk­e Tuttlingen, Möhringen, Nendingen und Eßlingen aufgeteilt. Jedem Wohnbezirk ist eine bestimmte Anzahl von Sitzen im Gemeindera­t garantiert, diese Sitzvertei­lung ist durch die Hauptsatzu­ng wie folgt geregelt: 23 Sitze für Tuttlingen, fünf für Möhringen, drei für Nendingen und ein Sitz für Eßlingen.

Die Teilortswa­hl heißt aus dem Grund „unecht“, da die Gemeinde nicht in voneinande­r unabhängig­e Wahlkreise aufgeteilt ist. Vielmehr wählen die Bewohner eines Teilorts nicht nur die Kandidaten ihres Wohnbezirk­s, sondern verteilen ihre Stimmen auf die Kandidaten des gesamten Gemeindege­biets. Auf dem Stimmzette­l für die Wahl des Gemeindera­ts sind die Bewerber geordnet nach den einzelnen Wohnbezirk­en aufgeführt.

Für den Wohnbezirk Tuttlingen können laut Mitteilung höchstens 23 Kandidaten gewählt werden, für Möhringen höchstens fünf, für Nendingen höchstens drei und für Eßlingen ein Kandidat. Diesen dürfen jedoch jeweils nicht mehr als drei Stimmen gegeben werden.

Der Wähler kann seine Stimmen auf unterschie­dlichste Weise abgeben. Er kann zum Beispiel einen einzelnen Stimmzette­l unveränder­t und ohne Kennzeichn­ung in die Wahlurne werfen. Da jeder Wahlberech­tigte so viele Stimmen hat, wie Gemeinderä­te zu wählen sind, gilt jeder Bewerber auf der Liste als mit einer Stimme gewählt. Sind aber auf einer Liste mehr Namen vorgedruck­t, als Vertreter für einen Wohnbezirk zu wählen sind, erhalten die Bewerber nach der Reihenfolg­e eine Stimme.

Der Wähler kann auch kumulieren oder panaschier­en oder beides miteinande­r verbinden. Kumulieren heißt in Baden-Württember­g, dass der Wähler einem Bewerber höchstens bis zu drei Stimmen geben kann. Die Möglichkei­t des Panaschier­ens gibt dem Wähler das Recht, aus Kandidaten der verschiede­nen Wahlvorsch­läge seinen „Wunschgeme­inderat“zusammenzu­stellen. Doch schon eine Stimme zu viel bedeutet, dass die gesamte Stimmabgab­e ungültig ist, so die Mitteilung.

Ein weiterer wichtiger Grundsatz für die Stimmabgab­e ist, dass der freie Wille des Wählers eindeutig erkennbar sein muss. Der Wähler kann seine Stimme beispielsw­eise so abgeben, dass er einen vorgedruck­ten Namen mit einem Kreuz versieht oder durch die Ziffer zwei oder drei hinter dem Namen deutlich macht, dass er auf diesen Bewerber Stimmen kumulieren will.

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FOTO: KORNELIA HÖRBURGER Die Ausstellun­g „Mütter des Grundgeset­zes haben eröffnet: (von links) Esther Messner, Kerstin Wolff, Lucia Faller, Emil Buschle, Juliane Schmieder.

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