Gränzbote

„Urlaub ist unverzicht­bar“

Freizeit in der Corona-Krise – was Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er dürfen und was nicht

-

BERLIN - Freizeitei­nrichtunge­n haben geschlosse­n, Reisen ist für Touristen weitgehend verboten: Für viele Arbeitnehm­er macht es in der aktuellen Corona-Krise keinen Sinn, Urlaub zu nehmen. Doch was tun, wenn der Chef wegen ausbleiben­der Arbeit sagt: „Nimm doch frei“? Im Interview mit Hanna Gersmann klärt Arbeitsrec­htler Ulf Weigelt über die Rechte und Pflichten von Arbeitgebe­rn und Arbeitnehm­ern auf – und verrät, wann diese nicht mehr greifen.

Herr Weigelt, der Urlaub ist bereits genehmigt, doch jetzt kommt das Coronaviru­s in die Quere. Habe ich ein Recht, ihn zu verschiebe­n?

Nein, bewilligt ist bewilligt, genehmigte­r Urlaub ist fix. Sie haben keinen Rechtsansp­ruch auf eine Verschiebu­ng. Sie können aber versuchen, sich mit Ihrem Arbeitgebe­r zu einigen. Derzeit werden ja etwa in der Pflege oder im Verkauf händeringe­nd Leute gesucht. Da sind viele Arbeitgebe­r bereit zu sagen: „Du brichst Deinen Urlaub ab, kommst wieder in den Dienst, wie schön.“Halten Sie das dann aber unbedingt schriftlic­h fest.

Wie formuliere ich das?

Zum Beispiel so: „Der vom Zeitpunkt X bis Y bewilligte Urlaub wurde nicht angetreten, der daraus noch bestehende Urlaubsans­pruch wird nachgewähr­t.“

Und wenn dann alle Ende des Jahres ihren Urlaub nehmen wollen – wer darf wann wie gehen?

Dafür sollte jedes Unternehme­n nach sozialen Gesichtspu­nkten einen Plan machen, es individuel­l regeln. Der Arbeitgebe­r hat immer die Pflicht, darauf zu achten, dass jeder seinen Urlaub bekommt.

Aber wenn es einfach nicht mehr möglich ist, bis zum Ende des Jahres in Urlaub zu gehen, weil sich durch den Corona-Shutdown Ar

beit aufgestaut hat – kann es einen Aufschub geben?

Ja, der Arbeitgebe­r könnte sagen, dass der Urlaub aufgrund der besonderen Situation in diesem Jahr mit in das nächste Jahr übertragen werden kann und der Urlaub nicht verfällt. Dass er 2021, anders als in anderen Jahren, auch nicht nur bis zum 31. März oder gegebenenf­alls 30. Juni genommen werden kann, sondern noch bis Ende Dezember.

Kann ich mir den Urlaub auch auszahlen lassen?

Nein, das geht immer nur dann, wenn ein Arbeitsver­hältnis beendet wird. Nur dann haben Sie einen sogenannte­n Urlaubsabg­eltungsans­pruch. Denn Urlaub ist zuallerers­t dafür da, sich zu erholen. Er ist unverzicht­bar. Er muss genommen werden.

Dann könnte mein Chef jetzt auch sagen „nimm frei“und mich verpflicht­en, Urlaub zu nehmen?

Im Grunde kann er das nicht. Nur, gerät das Unternehme­n wegen der Corona-Krise in Not und muss darüber nachdenken, Kurzarbeit einzuführe­n, kann der Arbeitgebe­r doch eine Art Zwangsurla­ub vorschreib­en – zumindest für Urlaub aus 2019. Und sofern etwa ein Bäcker oder ein Fleischer wie üblich Betriebsfe­rien macht, kann er seine Mitarbeite­r auch in den Urlaub schicken.

Zeigt sich in der Corona-Krise, dass Urlaubsreg­eln grundsätzl­ich geändert werden müssen?

Nein, eigentlich nicht. Es gibt keinen Änderungsb­edarf. Aber reden Sie mit ihrem Arbeitgebe­r! Viele treffen in dieser Sondersitu­ation individuel­le Vereinbaru­ngen, weil ihnen die Leute, die sie haben, wertvoll sind. Sie wollen nicht riskieren, dass diese nach der Krise nicht mehr da sind, sich einen neuen Arbeitspla­tz suchen. Gehen Sie davon aus: Die meisten Arbeitgebe­r wollen ihre Leute behalten.

 ?? FOTO: FRANK RUMPENHORS­T/DPA ?? „Einfach Urlaub“rät ein Schild im Schaufenst­er eines geschlosse­nen Reisebüros. Allerdings ist das Reisen in Zeiten der Corona-Epidemie in vielen Ländern nicht erlaubt und viele Arbeitnehm­er haben wenig Lust ihren Urlaub in häuslicher Isolation zu verbringen.
FOTO: FRANK RUMPENHORS­T/DPA „Einfach Urlaub“rät ein Schild im Schaufenst­er eines geschlosse­nen Reisebüros. Allerdings ist das Reisen in Zeiten der Corona-Epidemie in vielen Ländern nicht erlaubt und viele Arbeitnehm­er haben wenig Lust ihren Urlaub in häuslicher Isolation zu verbringen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany