Gränzbote

Berufstäti­ge Eltern sind bei Quarantäne des Kindes gefordert

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Die Schule hat in allen Bundesländ­ern wieder begonnen, Kindergärt­en und Kitas sind wieder offen. Gibt es dort einen Corona-Verdacht oder einen bestätigte­n Corona-Fall, so muss meist die ganze Einrichtun­g oder zumindest eine Klasse oder Gruppe übergangsw­eise in Quarantäne. Dürfen berufstäti­ge Eltern in diesem Fall zur Betreuung des Nachwuchse­s einfach zu Hause bleiben?

„Wenn ein Kind in Quarantäne kommt, handelt es sich nicht um einen Krankheits­fall“, stellt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Gütersloh, klar. In einem solchen Fall greift laut Schipp aber der Paragraf 616 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s (BGB). Der besagt, dass Arbeitnehm­er, die aus einem Grund, für den sie selbst nichts können, vorübergeh­end nicht zur Arbeit kommen können, trotzdem weiterhin Lohn bekommen. Insbesonde­re bei kleinen Kindern sei davon auszugehen, dass dann eine Betreuung notwendig ist, sagt der Fachanwalt.

Konkret heißt das: Schließt der Kindergart­en kurzfristi­g wegen eines Corona-Falls, müssen Arbeitgebe­r den Eltern, die dann ihr Kind betreuen müssen, weiter Lohn zahlen. „Die entscheide­nde Frage ist aber: wie lange?“, sagt Schipp. Wenn das Kind nicht selbst krank ist, könne diese Norm nicht endlos lange gelten. Auch von einem gängigen Zeitraum von 14 Tagen Quarantäne könne man eher nicht ausgehen. Eine pauschale Zeitangabe gebe es aber nicht, da es immer auf die Umstände des Einzelfall­s ankommt, so Schipp. (dpa)

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