Wer in Qarantäne muss, bekommt keinen Bescheid vom Landratsamt mehr
Ab sofort stellten die Gemeinden eine Bescheinigung aus
LANDKREIS TUTTLINGEN (pm) Ab sofort bekommen Personen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in Quarantäne begeben müssen, keinen sogenannten Absonderungsbescheid vom Landratsamt mehr. Seit vergangenen Montag sind dafür die Kreisgemeinden zuständig.
Wer sich infolge einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) oder eines nahen Kontaktes zu einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person (sogenannte Kontaktpersonen der Kategorie I) in Quarantäne begeben musste, bekam in der Vergangenheit vom Gesundheitsamt einen sogenannten Absonderungsbescheid. Dies entfällt zukünftig, wie das Landratsamt mitteilt.
Stattdessen stellen nun die Kreisgemeinden eine Bescheinigung aus, mit welcher der Quarantänezeitraum nachgewiesen werden kann. Diese Bescheinigung dient als Nachweis, insbesondere für den Arbeitgeber, die Schule sowie für das zuständige Regierungspräsidium, bei dem etwaige Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden können. Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist die Gemeinde, in welcher Betroffene ihren Wohnsitz haben.
Hintergrund ist die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARSCoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen. Danach müssen sich positiv auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) getestete Personen und Haushaltsangehörige, die mit dieser in einer Wohnung zusammenleben, bereits mit Kenntnis des positiven Testergebnisses in Quarantäne begeben. Ein schriftlicher Bescheid des Gesundheitsamtes sind dadurch nicht mehr erforderlich.
Dies gilt auch bei einem positiven Schnelltest. Wird im Anschluss an einen positiven Schnelltest ein PCRTest
durchgeführt, der negativ ausfällt, kann die Quarantäne beendet werden; wird hingegen im Anschluss an den positiven Schnelltest kein PCR-Test durchgeführt, endet die Quarantäne zehn Tage nach dem Datum des Schnelltests. Positiv mittels Schnelltest getesteten Personen wird von der Stelle, die den Test vorgenommen hat, eine Bescheinigung ausgestellt. Hierzu sind die testenden Stellen kraft Verordnung verpflichtet.
Anders verhält es sich bei den Kontaktpersonen der Kategorie I, die nicht mit einer positiv getesteten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben. Für diese beginnt die Quarantäne erst nach entsprechender Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Dies gilt insbesondere auch für solche Familienangehörige, die nicht mit betroffenen Verwandten in einem Haushalt zusammenleben (wie Großeltern, Onkel, Tanten, erwachsene Geschwister, studierende Kinder).
Das Landratsamt Tuttlingen weist ausdrücklich darauf hin, dass die Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I ausschließlich dem Gesundheitsamt obliegt. Betroffene, die sich ohne entsprechende Mitteilung des Gesundheitsamtes vorsorglich oder aus sonstigen Gründen isolieren, befinden sich nicht in amtlich angeordneter Quarantäne. Etwaige Entschädigungsansprüche entstehen für diese frühestens nach Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes.
Weitere Informationen, den Verordnungstext der CoronaVO Absonderung sowie einen umfassenden Fragen-und-AntwortenKatalog gibt es auf der Internetseite der Landesregierung:
●» https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelleinfos-zu-corona/uebersichtcorona-verordnungen/coronavo-absonderung/