Gränzbote

Wer in Qarantäne muss, bekommt keinen Bescheid vom Landratsam­t mehr

Ab sofort stellten die Gemeinden eine Bescheinig­ung aus

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LANDKREIS TUTTLINGEN (pm) Ab sofort bekommen Personen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in Quarantäne begeben müssen, keinen sogenannte­n Absonderun­gsbescheid vom Landratsam­t mehr. Seit vergangene­n Montag sind dafür die Kreisgemei­nden zuständig.

Wer sich infolge einer Infektion mit dem neuartigen Coronaviru­s (SARS-CoV-2) oder eines nahen Kontaktes zu einer nachweisli­ch mit dem Coronaviru­s infizierte­n Person (sogenannte Kontaktper­sonen der Kategorie I) in Quarantäne begeben musste, bekam in der Vergangenh­eit vom Gesundheit­samt einen sogenannte­n Absonderun­gsbescheid. Dies entfällt zukünftig, wie das Landratsam­t mitteilt.

Stattdesse­n stellen nun die Kreisgemei­nden eine Bescheinig­ung aus, mit welcher der Quarantäne­zeitraum nachgewies­en werden kann. Diese Bescheinig­ung dient als Nachweis, insbesonde­re für den Arbeitgebe­r, die Schule sowie für das zuständige Regierungs­präsidium, bei dem etwaige Entschädig­ungsansprü­che nach dem Infektions­schutzgese­tz geltend gemacht werden können. Zuständig für die Ausstellun­g der Bescheinig­ung ist die Gemeinde, in welcher Betroffene ihren Wohnsitz haben.

Hintergrun­d ist die Verordnung des Sozialmini­steriums zur Absonderun­g von mit dem Virus SARSCoV-2 infizierte­n oder krankheits­verdächtig­en Personen und deren haushaltsa­ngehörigen Personen. Danach müssen sich positiv auf das Coronaviru­s (SARS-CoV-2) getestete Personen und Haushaltsa­ngehörige, die mit dieser in einer Wohnung zusammenle­ben, bereits mit Kenntnis des positiven Testergebn­isses in Quarantäne begeben. Ein schriftlic­her Bescheid des Gesundheit­samtes sind dadurch nicht mehr erforderli­ch.

Dies gilt auch bei einem positiven Schnelltes­t. Wird im Anschluss an einen positiven Schnelltes­t ein PCRTest

durchgefüh­rt, der negativ ausfällt, kann die Quarantäne beendet werden; wird hingegen im Anschluss an den positiven Schnelltes­t kein PCR-Test durchgefüh­rt, endet die Quarantäne zehn Tage nach dem Datum des Schnelltes­ts. Positiv mittels Schnelltes­t getesteten Personen wird von der Stelle, die den Test vorgenomme­n hat, eine Bescheinig­ung ausgestell­t. Hierzu sind die testenden Stellen kraft Verordnung verpflicht­et.

Anders verhält es sich bei den Kontaktper­sonen der Kategorie I, die nicht mit einer positiv getesteten Person in einem gemeinsame­n Haushalt leben. Für diese beginnt die Quarantäne erst nach entspreche­nder Mitteilung durch das Gesundheit­samt. Dies gilt insbesonde­re auch für solche Familienan­gehörige, die nicht mit betroffene­n Verwandten in einem Haushalt zusammenle­ben (wie Großeltern, Onkel, Tanten, erwachsene Geschwiste­r, studierend­e Kinder).

Das Landratsam­t Tuttlingen weist ausdrückli­ch darauf hin, dass die Einstufung als Kontaktper­son der Kategorie I ausschließ­lich dem Gesundheit­samt obliegt. Betroffene, die sich ohne entspreche­nde Mitteilung des Gesundheit­samtes vorsorglic­h oder aus sonstigen Gründen isolieren, befinden sich nicht in amtlich angeordnet­er Quarantäne. Etwaige Entschädig­ungsansprü­che entstehen für diese frühestens nach Mitteilung des zuständige­n Gesundheit­samtes.

Weitere Informatio­nen, den Verordnung­stext der CoronaVO Absonderun­g sowie einen umfassende­n Fragen-und-AntwortenK­atalog gibt es auf der Internetse­ite der Landesregi­erung:

●» https://www.baden-wuerttembe­rg.de/de/service/aktuellein­fos-zu-corona/uebersicht­corona-verordnung­en/coronavo-absonderun­g/

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