Gränzbote

Steuervort­eil bei energetisc­her Sanierung gilt nicht nur für begünstigt­e Objekte

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BERLIN (dpa) - Eine energetisc­he Sanierungs­maßnahme zahlt sich für Eigentümer auch steuerlich aus. Allerdings nur, wenn die Sanierungs­maßnahme an einem Objekt durchgefüh­rt wird, das älter als zehn Jahre ist und eigenen Wohnzwecke­n dient, erklärt der Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Anders als bisher angenommen, handelt es sich bei der Regelung nicht um eine rein objektbezo­gene Förderung. Das hat Vorteile.

Grundsätzl­ich beträgt die Steuerermä­ßigung 20 Prozent der Aufwendung­en von bis zu 200 000

Euro, die sich auf drei Jahre wie folgt verteilt: sieben Prozent im Jahr des Abschlusse­s der Baumaßnahm­e, sieben Prozent im zweiten und sechs Prozent im dritten Jahr. Es kann sich folglich eine Steuerermä­ßigung von bis zu 40 000 Euro ergeben. Diesen Höchstbetr­ag hat das Bundesfina­nzminister­ium jetzt steuerzahl­erfreundli­ch ausgelegt. Danach gilt er sowohl pro begünstigt­esm Objekt als auch für jeden Steuerpfli­chtigen. „Das ist relevant, wenn ein Objekt übertragen wird“, erklärt BVL-Geschäftsf­ührer Erich Nöll.

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