Steuervorteil bei energetischer Sanierung gilt nicht nur für begünstigte Objekte
BERLIN (dpa) - Eine energetische Sanierungsmaßnahme zahlt sich für Eigentümer auch steuerlich aus. Allerdings nur, wenn die Sanierungsmaßnahme an einem Objekt durchgeführt wird, das älter als zehn Jahre ist und eigenen Wohnzwecken dient, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Anders als bisher angenommen, handelt es sich bei der Regelung nicht um eine rein objektbezogene Förderung. Das hat Vorteile.
Grundsätzlich beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 200 000
Euro, die sich auf drei Jahre wie folgt verteilt: sieben Prozent im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme, sieben Prozent im zweiten und sechs Prozent im dritten Jahr. Es kann sich folglich eine Steuerermäßigung von bis zu 40 000 Euro ergeben. Diesen Höchstbetrag hat das Bundesfinanzministerium jetzt steuerzahlerfreundlich ausgelegt. Danach gilt er sowohl pro begünstigtesm Objekt als auch für jeden Steuerpflichtigen. „Das ist relevant, wenn ein Objekt übertragen wird“, erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll.